Deutscher Wetterdienst erzielt Teilerfolg gegen Wetter Online 

Wer eine WarnWetter-App zur Verfügung stellt, verstößt nur dann gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne des UWG, wenn als Grundvoraussetzung eine geschäftliche Handlung vorliegt. Das hat das Kölner Oberlandesgericht in einem Urteil vom 13. Juli 2018 (Az. 6 U 180/17) entschieden. Durch die Veröffentlichung seiner App entspricht der Deutsche Wetterdienst seinen Aufgaben, wie sie im Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWDG) festgeschrieben sind. Da der Deutsche Wetterdienst dadurch eine hoheitliche Aufgabe wahrnehme, sei der Anwendung des Wettbewerbsrechts die juristische Grundlage entzogen. In der Folge bestehe kein Anspruch auf Unterlassung der App-Veröffentlichung. 
Im vorliegenden Fall hatte der Deutsche Wetterdienst gegen die Wetter Online GmbH geklagt. In der vorherigen Instanz hatte das Landgericht Bonn im Sinne von Wetter Online entschieden. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage zurück und hob das Urteil auf, soweit es sich auf die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts bezog. Ebenfalls strittig war die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der App, über die nun das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat.

In der ersten Instanz hatte Wetter Online die Bundesrepublik Deutschland verklagt und ein Verbot der WarnWetter-App gefordert, da diese dem Nutzer kostenlos und ohne Werbung sowie mit zusätzlichen Wetterdaten zur Verfügung gestellt werden. Wetter Online begründete die Klage damit, dass die Bundesrepublik als Träger des Deutschen Wetterdienstes Steuergelder zur Finanzierung der App aufwende und damit private Wetteranbieter durch die kostenfreie Bereitstellung benachteilige. Die zur Verfügung gestellten Daten gingen außerdem über eine amtliche Unwetterwarnung hinaus.

Die Richter am Oberlandesgericht Köln befanden dagegen, dass ein Unterlassungsanspruch nicht zu rechtfertigen sei. Die Bereitstellung der App sei im Sinne des Wettbewerbsrechts keine „geschäftliche Handlung“. Begründet wurde dies damit, dass das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst unter anderem auch die Bereitstellung meteorologischer Leistungen im Interesse der Allgemeinheit abdecke. Der Deutsche Wetterdienst sei folglich innerhalb seines Aufgabengebiets tätig, somit sei das Wettbewerbsrecht nicht anwendbar. Auch die Frage der Generierung von Einnahmen durch ein kostenpflichtiges Angebot sei in diesem Zusammenhang unerheblich.

Nicht entschieden wurde vom Senat hinsichtlich der Frage nach einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben. Darüber habe das Verwaltungsgericht zu verhandeln, so die Richter. Der entsprechende Hilfsantrag wurde daher nicht behandelt. Bevor die Verwaltungsgerichtsbarkeit in diesem Punkt entscheidet, ist die Rechtskraft des Urteils abzuwarten. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof ist zulässig, da es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handele, zu der die Rechtsfragen von höchstrichterlicher Stelle noch nicht geklärt sind.