DENIC haftet als Drittschuldnerin

Bisher war es so: Sie pfänden eine Domain, weil Sie einen Anspruch gegen den Domaininhaber haben und diesen nicht anderweitig befriedigen können oder wollen? Sie stellen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner zu und an die DENIC, in der Annahme, dass diese Drittschuldnerin ist und pfänden den Anspruch des Schuldners gegen die DENIC auf Registrierung der Domain. In der Vergangenheit hat Ihnen die DENIC innerhalb kürzester Zeit mitgeteilt, dass sie nicht Drittschuldnerin sei und daher keine Auskunft über das Schuldverhältnis zwischen ihr und dem Schuldner geben werde.

Die Pfändung war daher bisher erfolglos, es sei denn Sie haben gleichzeitig an den Provider zugestellt und auch die Ansprüche des Schuldners gegen den Provider gepfändet.

Nunmehr hat das LG Frankfurt eine wegweisende Entscheidung getroffen und festgestellt, dass die DENIC sehr wohl Drittschuldnerin ist. Das Urteil ist rechtskräftig, weshalb die Praxis sich auch bei der DENIC ändern dürfte. Aus dem Inhalt des Urteils:

“Die Beklagte schuldet hierbei aufgrund des mit ihrem Kunden bestehenden Dauerschuldverhältnisses nach der Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder die Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer.”

Das Landgericht verurteilte die DENIC in dem betreffenden Verfahren zum Schadensersatz als Drittschuldnerin, weil sie nach Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf die bei der DENIC verwalteten Domain keine Drittschuldnererklärung abgegeben hatte und die Domain sodann an eine Person transferiert wurde, die außerhalb Deutschlands ihren Sitz hatte. Die Richter sahen daher einen Schadensersatzanspruch gegen die DENIC durch die vereitelte Vollstreckung als gegeben an. (LG Franfurt / Main, 09. Mai 2011, AZ: 2-01 S 309/10)