LAG Köln: Kommunikationsdienst Cisco Webex ist für nicht öffentliche Sitzungen geeignet
/in Datenschutz /von NumberOneLG Berlin: Bußgeldbescheid gegen juristische Personen setzt vorwerfbares Verhalten eines Organs voraus
/in Datenschutz /von NumberOneDas OVG Koblenz entschied über die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.
/in Datenschutz, Persönlichkeitsrecht /von NumberOneEin Studienrat hatte auf Entfernung eines Klassenfotos aus dem Schuljahrbuch geklagt, weil er die Veröffentlichung nicht gestattet habe. Das OVG lehnte seinen Antrag ab und ließ die Berufung nicht zu (Beschluss vom 02.04.2020, Az.: 2 A 11539/19).
VGH München: Airbnb muss nur in Einzelfällen Auskunft über Vermieter erteilen
/in Datenschutz, IT-Recht / Internetrecht /von NumberOneInkassounternehmen: Drohung mit „Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit” der Verbraucher unlauter
/in Datenschutz, Vertragsrecht /von NumberOneWie das LG Osnabrück in seinem Urteil vom 29.04.2020 (Az.: 18 O 400/19) ausführte, verstoße die Formulierung in einem Inkassobrief „Sorgen Sie für eine fristgerechte Bezahlung […], um Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden“ gegen die unternehmerische Sorgfalt, wenn es sich um bestrittene Zahlungsansprüche handele, da eine Weitergabe von Verbraucherdaten an Wirtschaftsauskunfteien in einem solchen Fall datenschutzrechtlich unzulässig sei. Da sich Verbraucher durch die Formulierung zudem genötigt sehen könnten, zum Schutz Ihrer Bonität auch unbegründete Forderungen zu erfüllen, sei diese Klausel mithin gemäß § 3 Abs. 2 UWG unlauter. Weiterlesen
Bundesverwaltungsgericht: Auch äußere Merkmale von Dateien können schutzbedürftige Geschäftsgeheimnisse sein
/in Datenschutz /von NumberOneOLG Naumburg: Arzneimittelversand über Amazon ist ein abmahnfähiger DSGVO-Verstoß
/in Datenschutz /von NumberOneIn der Rechtsprechung herrscht Uneinigkeit über die Frage, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) von Konkurrenten als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden können. Das OLG Naumburg entschied nun zugunsten eines klagenden Mitbewerbers, dass es sich bei den Vorschriften der DSGVO um Marktverhaltensregeln handeln kann. Dies sei jedoch nicht generell zu bejahen, sondern es komme im Einzelfall auf den jeweiligen Schutzzweck der Norm an (OLG Naumburg, Urteile vom 07.11.2019 zu AZ. 9 U 6/19 und 9 U 39/18).
Apotheker vertreibt rezeptfreie Medikamente über Amazon Marketplace
Im Ausgangsfall bot ein Apotheker rezeptfreie Arzneimittel nicht nur in seiner stationären Apotheke, sondern auch auf der Internetplattform Amazon an. Ein räumlich entfernter, niedergelassener Kollege betrachtete sich wegen der flächendeckenden Absatzmöglichkeit des Internetversandhandels als Konkurrenten und erhob Unterlassungsklage vor dem Landgericht Magdeburg. Das Landgericht wies die Klage ab, da es keine berufsrechtlichen Verstöße erkannte. Der Beklagte war als Apotheker zugelassen und verfügte über die Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln. Das OLG Naumburg nahm im Berufungsverfahren jedoch einen Verstoß gegen Art. 9 II DSGVO an. Es änderte das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Beklagten, den Arzneimittelversand über Amazon ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher zu unterlassen.
Art. 9 II DSGVO als Marktverhaltensregel
Der Senat vertritt wie die Vorinstanz die Ansicht, dass der Vertrieb über eine Internetplattform per se keine berufsrechtlichen Vorschriften verletzt, da Apotheker ihren Beratungs- und Informationspflichten auch online nachkommen können. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg nahm das Gericht jedoch an, dass es sich bei der Vorschrift des Art. 9 II DSGVO um eine Marktverhaltensregel handelt. Diese setzt vor der Verarbeitung von Gesundheitsdaten eine wirksame Einwilligung voraus. Zwar werden beim Bestellvorgang von Amazon keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne erhoben, jedoch wären aus der Bestellung bestimmter Medikamente und deren Kombination Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Käufers denkbar.
Wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche, die Mitbewerber wegen eines Verstoßes gegen DSGVO-Bestimmungen geltend machen könnten, hat der Senat die Revision gegen das Urteil zugelassen.
EuGH: Wer Cookies zu Werbezwecken setzt, braucht eine aktive Einwilligung der Nutzer
/in Datenschutz, IT-Recht / Internetrecht, Wettbewerbsrecht /von NumberOneOLG Frankfurt a. M.: Datenpreisgabe gegen Gewinnspielteilnahme widerspricht dem Kopplungsverbot nicht
/in Datenschutz, IT-Recht / Internetrecht /von NumberOneIm Ausgangsfall wandte ein Werbetreibender die Belohnungsstrategie an, indem er ein Gewinnspiel anbot.