Daten aus Vorratsdatenspeicherung trotz Verbot zulässig?

Der Bundesgerichtshof  (BGH) hat in einem aktuellen Verfahren (Beschluss v. 26.01.2011 – Az.: 4 StR 404/10) entschieden, dass die nach der mittlerweile unzulässigen Vorratsdatenspeicherung erlangten Daten und Erkenntnisse in einem späteren Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen.

Zwar habe das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung als rechtswidrig eingestuft und das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gekippt, dies war

bei der Erhebung der Daten aber noch nicht geschehen.

Nach Ansicht des BGH war die Verwertung der so gewonnenen Daten daher auch später möglich, da zum Zeitpunkt der Datengewinnung die Vorratsdatenspeicherung erlaubt gewesen war. Die Rechtswidrigkeit hatte das Bundesverfassungsgericht erst später festgestellt.

Fazit: Selbst im Nachhinein rechtswidrig erhobene Daten dürfen nach Ansicht des BGH verwertet und gegen den Betroffenen verwendet werden.