Das OVG Koblenz entschied über die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Ein Studienrat hatte auf Entfernung eines Klassenfotos aus dem Schuljahrbuch geklagt, weil er die Veröffentlichung nicht gestattet habe. Das OVG lehnte seinen Antrag ab und ließ die Berufung nicht zu (Beschluss vom 02.04.2020, Az.: 2 A 11539/19).

VG Koblenz: Einwilligung nach Kunsturhebergesetz nicht erforderlich

Der Kläger ließ sich bei einem Fototermin mit einem Oberstufenkurs und einer Schulklasse fotografieren. Anschließend forderte er den Schuldirektor erfolglos auf, die Bilder aus dem Jahrbuch zu entfernen, und erhob sodann Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das VG Koblenz wies die Klage ab. Es handele sich bei dem Schuljahrbuch um ein Dokument aus dem Bereich der Zeitgeschichte, auch wenn es nur für einen begrenzten Personenkreis von Bedeutung sei. Immerhin habe es aber für Schüler und Lehrer Erinnerungswert, weiterhin diene es der Außendarstellung der Schule. Daher sei die Einwilligung des Lehrers nach § 23 KunstUrhG nicht erforderlich gewesen. Hilfsweise ging das Gericht von einer konkludent erteilten Einwilligung aus, weil der Lehrer sich freiwillig fotografieren lassen habe. Dass die Schule regelmäßig Jahrbücher mit Klassenfotos veröffentliche, habe er bei der Teilnahme am Fototermin gewusst.

Keine Fehler im erstinstanzlichen Urteil erkennbar

Das OVG hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung zustand. Die Veröffentlichung sei nach dem Kunsturhebergesetz ohne Einwilligung des Lehrers erlaubt gewesen. Weiterhin sei der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur geringfügig, weil er in keiner unvorteilhaften Weise oder in seiner Privatsphäre abgelichtet worden sei, sondern nur im dienstlichen Bereich. Die Sache habe auch keine grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere habe der Kläger keine konkrete Rechtsfrage ausformuliert und kein allgemeines Klärungsinteresse dargelegt, sondern sich in seinem gesamten Vorbringen nur gegen die angefochtene Einzelentscheidung gewandt. Das Gericht sah demnach keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen.