Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzung durch Anschlussmissbrauch

Es geht auch anders:

Das OLG Köln hat am 24.03.2011 (AZ: 6 W 42/11) entschieden, dass die tatsächliche Vermutung, dass für eine von einem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung stets auch der Anschlussinhaber verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08) jedenfalls dann entkräftet ist, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung beruht, abweichenden Geschehensablaufs feststeht. Das heißt auf deutsch: Kann der Anschlussinhaber belegen, dass nicht nur er, sondern auch sein Ehepartner/Kinder usw. Zugriff auf den Anschluss hatten und die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderer die

Urheberrechtsverletzung begangen hat, ist naheliegend, dann ist die Vermutung, dass der Anschlussinhaber selbst Täter der Rechtsverletzung war, entkräftet.

Das OLG entschied auch, dass die von der Klägerseite stets vorgetragene Behauptung, die IP-Adresse des Anschlusses sei von einer “zuverlässigen Software” protokolliert worden, auch mit Nichtwissen zulässig bestritten werden kann. Das wiederum bedeutet, dass der Beklagte in einem solchen Verfahren sich zunächst darauf zurückziehen kann, dass er diese angeblich so sichere Software, die nie Fehler bei der Protokollierung der IP-Adressen macht, nicht kennt und dass er (pauschal) bestreitet, dass diese Software fehlerfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angebliche Zuverlässigkeit der Software bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens war.

Letztlich äußerte sich der Senat des OLG zu der Frage, ob ein Ehegatte auch Aufklärungspflichten gegenüber dem anderen Ehegatten hat, wenn dieser den Anschluss mitbenutzen darf. Ungeklärt blieb allerdings die Frage, ob unter Ehegatten gegenseitige Kontrollfplichten anzunehmen sind, wenn nur ein Ehegatte Anschlussinhaber ist, aber der Anschluss von beiden Eheleuten gemeinsam benutzt wird.