Corinna Schumachers Bilder dürfen veröffentlicht werden

Das Landgericht Köln hat zu den Aktenzeichen 28 O 167/14 und 28 O 168/14 entschieden, dass es keinen Verstoß gegen das Medienrecht darstellt, Bilder von Corinna Schumacher vor der Unfallklinik in Grenoble zu zeigen.
Dort hatte sie ihren verunglückten Ehemann Michael Schumacher besucht und war von Reportern und Fotografen belagert worden.

Da ein Krankenbesuch bei einem nahen Angehörigen keine Handlung sei, über die die Öffentlichkeit aufgrund eines allgemeinen Informationsinteresses mit Bild informiert werden müsste, hatten andere deutsche Gerichte in anderen Fallkonstellationen entschieden, dass die Bilder nicht weiter veröffentlicht werden dürften.

Das Landgericht Köln hatte über Berichte in der taz und im ZDF zu entscheiden. Der Inhalt der Berichterstattung war in beiden Fällen eine kritische Auseinandersetzung mit dem „Medienrummel“, dessen Ausmaß durch die Bilder von Frau Schumacher und den ungebetenen Medienvertretern veranschaulicht werden sollte

Die Richter in Köln haben entschieden, dass durch Medienrecht hier das Veröffentlichen der Bilder gerechtfertigt ist, da es nicht der Unterhaltung dient, sondern einen im Bericht angeprangerten Missstand deutlich machen soll.

Der Einwand, dass die kritische Auseinandersetzung mit den anderen Medien nur ein vorgeschobenes Argument sei, wurde von den Richtern zurückgewiesen. Das Medienrecht schützt jede Berichterstattung, die einem öffentlichen Informationsinteresse dient.