Vor dem OLG München wurden verschiedene Maßnahmen im Bereich der telefonischen Kundenwerbung bei einem Wechsel des Energieversorgers verhandelt. Die Parteien sind Wettbewerber in der Energieversorgung und verhandeln im Anschluss an ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit der telefonischen Kundenwerbung zu beurteilen hatte.
Die Parteien streiten um die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit verschiedener, von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen im Bereich der telefonischen Kundenwerbung. Auf die Berufung der Klägerin wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts abgeändert. In zweiter Instanz wurde den Anträgen der Klägerin teilweise stattgegeben und festgestellt, dass einige der durch die Beklagte durchgeführten Maßnahmen der telefonischen Kundenwerbung nicht im Einklang mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts stehen.