Unlautere Telefonwerbung wenn Rufnummer nicht erreichbar

Vor dem OLG München wurden verschiedene Maßnahmen im Bereich der telefonischen Kundenwerbung bei einem Wechsel des Energieversorgers verhandelt. Die Parteien sind Wettbewerber in der Energieversorgung und verhandeln im Anschluss an ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit der telefonischen Kundenwerbung zu beurteilen hatte.

Die Parteien streiten um die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit verschiedener, von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen im Bereich der telefonischen Kundenwerbung. Auf die Berufung der Klägerin wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts abgeändert. In zweiter Instanz wurde den Anträgen der Klägerin teilweise stattgegeben und festgestellt, dass einige der durch die Beklagte durchgeführten Maßnahmen der telefonischen Kundenwerbung nicht im Einklang mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts stehen.

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Internetrecht Bonn

Werbung im Internet über Top-Level-Domain „de“ und „uk“: Sind deutsche Gerichte international zuständig? 

Die Richter am OLG Frankfurt a. M. hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, wann ein deutsches Gericht für im Internet verbreitete Werbung zuständig ist. Die Beklagte ist Inhaberin einer „uk-Top-Level-Domain“, über die sie Werbung für die von ihr hergestellten Gepäckstücke in englischer Sprache schaltete. Über eine Verlinkung erfolgte die Werbung auf der Homepage des deutschen Tochterunternehmens mit Top-Level-Domain „de“.

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Wesentliche Merkmale beim Checkout?

Mit dem vorliegenden Urteil haben die Richter am OLG München für Aufsehen, aber auch für Beunruhigung unter den Shopbetreibern gesorgt. Die bisher gängige Geschäftspraxis auf der sogenannten Checkout-Seite in Onlineshops reicht nicht mehr aus. Der Prozess vor dem OLG München betrifft zwar die Checkout-Praxis auf der Internetplattform Amazon, allerdings entfaltet das Urteil den Charakter eines Präzedenzfalls.

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OLG Nürnberg erklärt Inbox-Ads in Freemail-Postfächern für zulässig

Das Oberlandesgericht Nürnberg befasste sich mit einem Streit zwischen zwei Stromanbietern über unerwünschte Werbung in E-Mail-Postfächern. Die Beklagte ließ sogenannte Inbox-Ads in einem kostenlosen E-Mail-Dienst schalten. Es handelt sich dabei um Anzeigen, die im Posteingang des Nutzers erscheinen und im Design an eine empfangene E-Mail erinnern. Die Inbox-Ads sind grau unterlegt, mit „Anzeige“ beschriftet und lassen sich durch einen Klick auf ein Kreuzchen in der Ecke schließen. Beim Klick auf die Anzeige öffnet sich über einen Hyperlink das vollständige Werbeangebot in einem eigenen Fenster.

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Wettbewerbsrecht Bonn

Kleines Feld, große Wirkung auf Amazon 

Dieser Fall könnte auch unter dem Sprichwort „wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein“ geführt werden. Dieses sinnbildliche Sprichwort hat sich für einen Kläger verwirklicht, der gegen einen Mitbewerber auf der Verkaufsplattform Amazon gerichtlich vorgeht und wettbewerbsrechtliche Verstöße sowie Unterlassungsansprüche geltend macht. Die sich in diesem Prozess gegenüberstehenden Parteien vertreiben über die Verkaufsplattform Amazon Zubehör für Mobiltelefone. Das Angebot des Klägers ist mit der Bezeichnung X gekennzeichnet, die Ware des Beklagten ist mit der Auszeichnung Y versehen. Beide Parteien vertreiben Zubehör für Mobiltelefone, bei denen es sich um No-Name-Produkte eines chinesischen Herstellers handelt. Es handelt sich demzufolge nicht um Markenware, sondern um industriell hergestellte Massenware.

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Bundeskartellamt verbietet Facebook die unbegrenzte Datensammlung aus Drittquellen

Das soziale Netzwerk Facebook nimmt in Deutschland mit rund 32 Millionen monatlich aktiven Nutzern eine herausragende Marktposition ein. Das wirtschaftliche Konzept des Unternehmens besteht darin, statt der Erhebung von Gebühren für seine Dienste Nutzerdaten zu sammeln. Wenn zum Beispiel ein Mitglied auf einer externen Seite über Yogakurse den „Like-Button“ drückt, speichert Facebook die Information ab, dass sich der Betreffende für Yoga interessiert, um ihm künftig passende Werbeanzeigen einzublenden.

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Internetrecht Bonn

Bundeskartellamt erlaubt Kooperation zwischen Google und Eyeo – kein Wettbewerbsverstoß durch Adblocker und Whitelisting

Die in Köln ansässige Eyeo GmbH ist der Anbieter des Tools Adblock Plus, einem Blocker zum Ausblenden von Werbeanzeigen. Nach eigenen Aussagen des Unternehmens verwenden über 100 Millionen Menschen die Browsererweiterung, die für verschiedene populäre Browser erhältlich ist. Internetnutzer, die keine Werbung sehen möchten, können Adblock Plus kostenlos installieren. Werbetreibende und Vermarkter können sich auf die sogenannte Whitelist setzen lassen, um bei standardmäßiger Konfiguration bestimmte, unaufdringliche Anzeigen, die „Acceptable Ads“, dennoch sichtbar werden zu lassen.

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Vorsicht bei E-Mail-Marketing, das nur mit Einwilligung der Adressaten zulässig ist

Spätestens mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung wissen die meisten Verkäufer, dass die Versendung von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung der Kunden den Tatbestand der unverlangten Werbung erfüllt, die in unzulässiger Art und Weise in die geschützte Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht der Adressaten eingreift.

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Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung nach DSGVO nicht rechtmäßig 

Seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung am 25.05.2018 treffen Unternehmen zahlreiche Verpflichtungen in Sachen Datenschutzrecht. Dabei ist die Datenschutzerklärung, die jedes Unternehmen auf seiner Homepage bereitstellen sollte, um teuren Abmahnungen und hohen Bußgeldern zu entgehen, noch am einfachsten zu realisieren. Und dennoch hat es bereits erste Abmahnungen gegeben, die genau diese fehlenden Datenschutzerklärungen bemängeln. Das vorliegende Urteil des Landgerichts Bochum könnte nach Meinung von Rechtsexperten eine Wende hinsichtlich dieser neuen Rechtslage herbeiführen. 

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