BVerwG: Datenschutzbehörden können Deaktivierung von Fanpage-Betreibern verlangen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 11.09.2019 zu Az.: 6 C 15.18), dass Facebook und die Betreiber einer Fanpage auf dem Portal gemeinschaftlich verantwortlich für die Herstellung datenschutzkonformer Zustände sind. Daher kann die Datenschutzbehörde eine Deaktivierung wahlweise vom Portalbetreiber oder dem Inhaber der Fanpage verlangen.

Facebook griff ohne Unterrichtung auf Nutzerdaten der Fanpage-Besucher zu

Die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde untersagte einer Bildungseinrichtung aus Kiel, ihre Facebook-Fanpage weiterhin zu betreiben. Sie beanstandete, dass Facebook ohne die nach dem Telemediengesetz erforderliche Unterrichtung auf personenbezogene Daten der Fanpage-Besucher zugreife. Das Telemediengesetz verlangt, dass die Internetnutzer über Umfang, Art und Zwecke der Verwendung ihrer Daten und über ihr Widerspruchsrecht gegen die Anlage eines Profils zu Werbe- und Marktforschungszwecken informiert werden. Die Fanpage-Betreiberin klagte gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Schleswig, das der Klage stattgab.

Auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig als Berufungsinstanz gab der Klägerin recht, weil sie keinen Einfluss auf die Datenerhebung durch Facebook habe. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und rief den Europäischen Gerichtshof an. Dieser entschied am 05.06.2018 (Az.: C-210/16), dass der Inhaber einer Fanpage in einem sozialen Netzwerk mitverantwortlich für die Datenverarbeitungsvorgänge des Portals ist. Nun entschied das Bundesverwaltungsgericht entsprechend und verwies den Rechtsstreit an die Berufungsinstanz zurück.
Effektiver Datenschutz setzt Wahlmöglichkeiten voraus
Das Gericht führt als Begründung an, dass ein Vorgehen gegen Facebook mit erheblichen praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Wegen einer undurchschaubaren Unternehmensstruktur und fehlender Kooperationsbereitschaft könnten Betroffene nicht darauf verwiesen werden, ihre Ansprüche gegen den Portalbetreiber durchzusetzen. Auch die Datenschutzbehörden müssten, um ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten, die freie Wahl zwischen allen in Betracht kommenden Verantwortlichen haben. Da die Behörde praktisch keine Alternative gehabt habe, sei die Aufforderung an den Fanpage-Betreiber ein angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels gewesen.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung durch Facebook hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert, sondern überlässt es dem Berufungsgericht, die näheren Umstände aufzuklären.
Das Urteil könnte sich auf zahlreiche mittlere und kleine Unternehmen auswirken, die eine Fanpage bei Facebook als kostengünstiges Marketinginstrument nutzen. Denn es steht zu erwarten, dass die Datenschutzbehörden künftig vermehrt Maßnahmen gegen Fanpage-Inhaber ergreifen, um Verstöße durch den Netzwerkbetreiber zu unterbinden.