Bundesverfassungsgericht: Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot unzulässig

Dem Bundesverfassungsgericht lag eine Verfassungsbeschwerde wegen eines von der Landesregierung erlassenen Versammlungsverbots aufgrund der Coronakrise vor. Die beiden Beschwerdeführer wollten auf dem Schlossplatz in Karlsruhe gegen Menschenrechtsverletzungen an der griechischen Grenze und in Flüchtlingslagern demonstrieren. Sie meldeten ihre Versammlung, die am 20.03.2020 mit etwa 400 Teilnehmern stattfinden sollte, am 18.03.2020 an. Die Stadt Karlsruhe verbot am 19.03.2020 die Demonstration. Daraufhin begehrten die Antragsteller eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit der Begründung, dass sie aufgrund der Kürze der Zeit und wegen der bestehenden Einschränkungen in der Coronakrise den Verwaltungsrechtsweg nicht beschreiten, beziehungsweise keinen Rechtsanwalt beauftragen könnten. Außerdem fehle ihnen das Geld für die Anwaltsgebühren. Nach ihrer Auffassung wirft ihre Beschwerde Fragen von verfassungsrechtlicher Bedeutung auf, weshalb sie sich direkt an das Bundesverfassungsgericht wenden könnten.
Die erste Kammer des ersten Senats lehnte den Antrag mit Beschluss vom 20.03.2020 ab (Az.: 1 BvR 661/20).Verweis auf den Verwaltungsrechtsweg

Das Bundesverfassungsgericht erachtete den Eilantrag für unzulässig, da der Verwaltungsrechtsweg offen gestanden habe. Nach § 90 II 2 BVerfGG dürfe das Bundesverfassungsgericht zur vorläufigen Regelung eines Streitfalls nur angerufen werden, wenn der fachgerichtliche Eilrechtsschutz ausgeschöpft worden sei. Vorliegend haben die Antragsteller aber nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend dargelegt, dass sie den verwaltungsrechtlichen Eilrechtsschutz nicht hätten in Anspruch nehmen können. Das Argument, es sei kein Rechtsanwalt zu finden gewesen, ließ die Kammer nicht gelten, denn die Antragsteller hätten nicht vorgetragen, sich darum bemüht zu haben. Da im erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsverfahren kein Anwaltszwang herrscht, sei auch keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung ersichtlich. In zweiter Instanz hätte die Möglichkeit bestanden, einen Notanwalt beiordnen zu lassen. Auch die finanziellen Gründe seien unerheblich, denn die Beschwerdeführer hätten Prozesskostenhilfe beantragen können. Fragen von verfassungsrechtlicher Bedeutung hätte schließlich auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens nicht abschließend klären können. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.