Bundestag stärkt Verbraucherschutz im Internet

Am 24. Februar 2016 trat das eine Woche zuvor vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden

Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft. Dessen Kernpunkt ist eine Stärkung der Rolle der Verbraucherschutzverbände, die künftig für eine Reihe
von Fällen, in denen Unternehmen gegen Datenschutzvorschriften verstoßen, ein Klagerecht erhalten.

So wurden insbesondere am „Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen“ (UKlaG), das bereits 2002 eine im
deutschen Zivilrecht seltene Ausnahme einer Verbandsklage einführte, Ergänzungen vorgenommen. Bislang war streitig, ob auch Datenschutzgesetze im
Sinne dieses Gesetzes als Verbraucherschutzvorschriften anzusehen waren.

Nach dem klarstellenden Wortlaut des neuen UKlaG kann künftig eindeutig gegen solche Verstöße vorgegangen werden, die bei der Erhebung personenbezogener Verbraucherdaten „für Werbezwecke, für Markt- und Meinungsforschung, zur Betreibung einer Auskunftei, zur Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen sowie zum Adressenhandel oder sonstigen Datenhandel bzw. zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken“ erfolgen.

Dies gilt allerdings ausdrücklich nicht für Fälle, in denen die personenbezogenen Daten für die „Begründung, Durchführung oder Beendigung eines
rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses“ erhoben oder genutzt werden.

Daneben wirkt das modifizierte Gesetz einer missbräuchlichen Anspruchsgeltendmachung entgegen: So ist etwa ein Anspruch unzulässig, der zuvorderst
auf Beitreibung von Kosten der Rechtsverfolgung gerichtet ist.

Befugt zu Abmahnungen und Unterlassungsklagen sind neben Industrie-, Handels- und Handwerkskammern auch Verbraucherschutzverbände, wenn sie bestimmte
Voraussetzungen erfüllen, sowie Einrichtungen, die in einer Mitteilung der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der einschlägigen EU-Richtlinie 98/27/EG gelistet sind.

Neben einer entsprechenden Ergänzung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthalten die neuen Bestimmungen ferner eine wichtige Änderung für Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB).
So war auch bislang in AGB für dem Verwender gegenüber abzugebende Erklärungen, wie Kündigungen oder Rücktritt, eine
strengere Form als die Schriftform unzulässig. Dies gilt weiterhin für Verträge, für die gesetzlich eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Klarstellend
wird daneben für andere Verträge künftig jedoch auf die „Textform“ abgestellt, sodass auch etwa E-Mails, und nicht nur schriftlich auf Papier verfasste
Verträge, eindeutig von den verbraucherschützenden Formvorschriften umfasst werden.