Bundeskartellamt erlaubt Kooperation zwischen Google und Eyeo – kein Wettbewerbsverstoß durch Adblocker und Whitelisting

Die in Köln ansässige Eyeo GmbH ist der Anbieter des Tools Adblock Plus, einem Blocker zum Ausblenden von Werbeanzeigen. Nach eigenen Aussagen des Unternehmens verwenden über 100 Millionen Menschen die Browsererweiterung, die für verschiedene populäre Browser erhältlich ist. Internetnutzer, die keine Werbung sehen möchten, können Adblock Plus kostenlos installieren. Werbetreibende und Vermarkter können sich auf die sogenannte Whitelist setzen lassen, um bei standardmäßiger Konfiguration bestimmte, unaufdringliche Anzeigen, die „Acceptable Ads“, dennoch sichtbar werden zu lassen.

Es ist dem Nutzer aber möglich, die Einstellung manuell zu ändern und auch die Anzeigen der Whitelist zu blockieren. Für kleine Blogs und Webseiten ist die Aufnahme auf die Whitelist kostenlos, von Großunternehmen verlangt Eyeo im Regelfall 30 % der durch die Werbung erzielten Mehrumsätze. Zur Begründung für die Erhebung des Entgelts führt Eyeo an, dass mit der Anzeigenkoordination ein hoher Aufwand verbunden sei. Google gehörte neben anderen weltweit größten Werbetreibenden, wie Microsoft und Amazon, zu den ersten Kunden, die sich vertraglich einen Platz auf der Whitelist sicherten. In welcher Höhe Google dafür Gebühren bezahlt, ist nicht bekannt.

Das Geschäftsmodell von Eyeo wurde in der Vergangenheit nicht nur von Google-Konkurrenten, sondern auch von Webseitenbetreibern stark kritisiert. Denn Onlinemagazine können ihre Inhalte nur kostenlos anbieten, wenn sie sich aus Werbung finanzieren. Das Adblocking selbst wird daher von Gegnern als geschäftsschädigende Behinderung betrachtet, das Whitelisting als „moderne Wegelagerei“ bezeichnet. Mehrere deutsche Medienverlage strengten bereits wettbewerbsrechtliche Verfahren an, eines davon entschied der BGH im Mai 2018. Die Klage wurde abgewiesen, weil nach Auffassung des BGH weder der Vertrieb von Adblocker-Programmen noch das bezahlte Whitelisting einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Denn die Entscheidung, ob der Blocker aktiviert oder deaktiviert wird, liegt allein beim Nutzer. Auch stehe es den Anbietern von Nachrichtenseiten zum Beispiel frei, Verwender eines Adblockers von ihren Angeboten auszuschließen.

Das Bundeskartellamt und die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde eröffneten im Jahr 2013 ein Ermittlungsverfahren gegen Google und Eyeo, um zu prüfen, ob Google durch den Kooperationsvertrag unlautere Wettbewerbsvorteile erlangt. Dieses Verfahren wurde eingestellt, wie das Bundeskartellamt am 21. Januar 2019 bekannt gab. Zur Begründung nahm Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, auf die BGH-Rechtsprechung Bezug und stellte klar, dass Werbeblocker grundsätzlich legale Instrumente seien. Es sei insbesondere verständlich, dass Internetnutzer selbst entscheiden möchten, wie viel und welche Art von Werbung sie sich ansehen. Bestimmte Vereinbarungen im Vertrag hätten Eyeo jedoch unzulässig in der Weiterentwicklung und Vermarktung seiner Produkte eingeschränkt. Der Vertrieb von Adblockern gehöre zum Wettbewerbsprozess und dürfe nicht durch vertragliche Bestimmungen beschränkt werden. Nachdem die Beteiligten die beanstandeten Vertragsklauseln abgeändert hatten, konnte das Verfahren eingestellt werden.