Pauschale Servicegebühr für elektronischen Ticketversand ist rechtwidrig

Die Richter am Bundesgerichthof hatten darüber zu entscheiden, ob die pauschale Servicegebühr in Höhe von 2,50 Euro für die Zusendung elektronischer Eintrittskarten zulässig ist oder nicht. Mit dem vorliegenden Urteil steht nun fest, dass Verbraucher diese Servicegebühr nicht länger bezahlen müssen und bereits gezahlte Entgelte seit dem Jahr 2015 zurückverlangen können.

Klägerin ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Beklagte die CTS Eventim, einer der führenden Event-Veranstalter in Deutschland. Die Verbraucherzentrale klagte gegen die Geschäftspolitik von CTS Eventim, mit der das Unternehmen seinen Kunden für jedes elektronisch zugstellte Ticket eine pauschale Servicegebühr in Höhe von 2,50 Euro berechnete. Die Klägerin monierte, diese Gebühr sei angesichts des geringen Aufwands eindeutig zu hoch.

Eine nicht unübliche aber ungerechtfertigte Gebühr

Die Vermarktungspolitik der CTS Eventim ist jedoch nicht unüblich. Wie viele Mitbewerber berechnet auch dieser Veranstalter seinen Kunden eine pauschale Servicegebühr selbst dann, wenn sich die Kunden das Konzert- oder Fußballticket nicht mit der Post, sondern online zustellen lassen. Diese Funktion wird als „ticketdirect-Option“ bezeichnet. Mit der „print@home-Funktion“ besteht die Möglichkeit, das Ticket nach Zusendung der entsprechenden E-Mail am heimischen Computer auszudrucken. Das Online-Ticket ist mit einem Strichcode versehen, der bei der Einlasskontrolle sicher ausgelesen werden kann.

CTS Eventim und viele andere Veranstalter sehen diese pauschale Servicegebühr jedoch als gerechtfertigt an, da der Aufwand aufgrund von Rückfragen, Umbuchungswünschen und Absagen von Veranstaltungen dem Aufwand von Postversand-Tickets entspreche. Diese Auffassung teilen die Richter am Bundesgerichtshof jedoch nicht und stellen sich auf die Seite der Klägerin. Mit dem vorliegenden Urteil, das als wegweisend für die ganze Veranstaltungsbranche gilt, steht nun fest, dass die pauschale Service-Gebühr für den Online-Versand von Tickets nicht gerechtfertigt und daher rechtswidrig ist.

Zuvor war diese Klage bereits durch mehrere Instanzen gegangen. Die Verbraucherschützer aus NRW hatten bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Bremen und in zweiter Instanz vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht obsiegt. Die Klägerin zeigt sich mit dem Sieg vor dem BGH zufrieden und äußerst sich dahingehend, das vorliegende Urteil würde der Unsitte vieler Veranstalter, ihren Kunden zusätzliche Servicegebühren aufzuerlegen, ein Ende bereiten.

Die Beklagte CTS Eventim zeigt sich dagegen wenig zufrieden. Man werde die streitgegenständliche Servicegebühr zunächst nicht mehr erheben. Sobald die Begründung des Gerichts jedoch vorliegt, behält sich der Veranstalter das Recht vor, zu prüfen, ob die Berechnung einer abgeänderten, geringeren Servicegebühr angesichts dieser neuen Rechtslage möglich ist. Allerdings stehen die Aussichten dafür nicht gut, denn eine Revision gegen das letztinstanzliche Urteil hat der BGH bereits zurückgewiesen.

Verbraucher können ihr Geld zurückverlangen

Die Verbraucherzentrale NRW stellt auf ihrer Homepage einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem Kunden von CTS Eventim Gebühren für Online-Tickets ab dem Jahr 2015 zurückfordern können. Vor diesem Jahr gezahlte Entgelte können nicht mehr zurückverlangt werden, da sie der Verjährung unterliegen.

Nach Bekanntwerden des Urteils bewegte sich der Kurs der CTS Eventim-Aktie um zehn Prozent auf 34,36 Euro nach unten, ein historischer Tiefststand seit eineinhalb Jahren.

BGH, Urteil vom 23.08.2018, AZ. III ZR 192/17