BGH: Werbezustimmung gilt für alle bezeichneten Kanäle

Mit unerwünschter Werbung konfrontiert zu werden, stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Das bestimmt §7 UWG. Etwas anderes gilt, wenn die Werbung von einem Absender kommt, mit dem der Absender schon Geschäfte gemacht hat und dem er erlaubt hat, ihm Werbeinformationen zu übermitteln. Diese Grundsätze sind gesetzlich festgelegt. Dennoch gibt die Übermittlung von Werbung bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder Anlass dafür, einen Rechtsstreit zu führen.

Der Bundesgerichtshof hatte unter dem Aktenzeichen III ZR 196/17 wieder einmal Gelegenheit, grundsätzlich zu einer Frage aus dem Bereich Werbeübersendung und unzumutbare Belästigung Stellung zu nehmen. Am 01.02.2018 kam es zur Urteilsverkündung. Die obersten deutschen, mit Wettbewerbsrecht befassten Zivilrichter entschieden, dass eine Zustimmung zur Werbeübermittlung sich auf mehrere Arten von Werbeübermittlung und auf mehrere Kanäle beziehen kann.

Zustimmungsanfrage am Ende der Bestellseite

Ein zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen legitimierter Verein hatte gegen die Beklagte, eine Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen, Klage auf Unterlassung von Werbung erhoben. Wenn ein Kunde mit der Beklagten online einen Vertrag abschließt wird er am Ende der Seite darauf hingewiesen, dass dieser der Übersendung von Werbemitteilungen „ per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS“ zustimmen könne. Der Kläger empfindet diese Form, um eine Zustimmung zur Werbeübermittlung zu bitten, als Verstoß gegen § 307 BGB, weil nicht hinreichend klar zu erkennen sei, welcher Art der Werbeübermittlung nun zugestimmt werden soll. Es müsse für jede Form der Werbung eine eigene Zustimmung des Adressaten eingeholt werden.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage in der Revisionsinstanz abgewiesen. Zuvor hatte das Berufungsgericht der Klage stattgegeben, nachdem in erster Instanz ebenfalls eine Klageabweisung das Ergebnis der Verhandlung war.

Keine gesonderte Zustimmung für jeden Werbeweg erforderlich

Der dritte Senat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Zustimmung zur Werbeübersendung auf mehrere Arten gleichzeitig erteilt werden kann. Die Richter sind dabei zwar davon ausgegangen, dass für die vorliegende „Opt-In“ Klausel das Recht der AGB anwendbar ist, haben jedoch keinen Rechtsverstoß feststellen können.
Nach intensiver Auseinandersetzung mit allen anstehenden Rechtsfragen ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die in der zu entscheidende Klausel nicht gegen Vorgaben des § 7 UrhG verstößt. Dem durchschnittlich informierten und interessierten Verbraucher wird hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der von ihm gewünschten Handlung, dem Klick auf das vorgesehene Feld, um eine Zustimmung von Werbeübermittlung in verschiedener Form handelt. Unaufgefordert zugewendete „individuelle Beratung“ hat grundsätzlich Werbecharakter. Erteilt der Verbraucher unter solchen Voraussetzungen seine Zustimmung, kann er sich später nicht gegen die Werbung wehren, bevor er seine Zustimmungserklärung wieder zurückgenommen hat.