BGH, Werbeblocker III: OLG München muss erneut über Adblock Plus entscheiden

Schon rund fünf Jahre dauert der Rechtsstreit um den Werbeblocker Adblock Plus des Kölner Anbieters Eyeo, durch den sich deutsche Medienkonzerne einer Wettbewerbsbehinderung ausgesetzt sehen. Wenn Nutzer den Adblocker standardmäßig installiert haben, blendet dieser alle Anzeigen aus, die nicht ausnahmsweise auf eine „Whitelist“ aufgenommen worden sind. Die Plätze auf der Whitelist vergibt der Betreiber gegen Entgelt, er bekommt etwa 30 Prozent der mit den Anzeigen erzielten Einnahmen.

Der Springer Konzern, RTL Interactive und andere Verleger von journalistischen Online-Angeboten sehen im Whitelisting eine unlautere Geschäftspraktik, da es die Anbieter von redaktionellen Inhalten schädige, die auf die Finanzierung durch Werbung angewiesen seien. Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung des Adblock-Herstellers sei es ihnen praktisch nicht möglich, ihr Werbepublikum zu erreichen, ohne für einen Listenplatz zu bezahlen. Eine Klage von RTL Interactive scheiterte sowohl vor dem LG München als auch in der Berufung vor dem OLG München. Die Gerichte nahmen weder eine unlautere Geschäftspraktik noch einen kartellrechtlichen Verstoß an.
Nun hat der BGH im Revisionsverfahren das vorinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und mehrere Klaganträge zur erneuten Entscheidung an das OLG München zurück verwiesen (BGH, Urteil vom 08.10.2019 zu Az. KZR 73/17).

Berufungsinstanz hat marktbeherrschende Stellung verkannt

Der Kartellsenat hat entschieden, dass die Berufungsinstanz die marktbeherrschende Position des Adblock-Anbieters rechtsfehlerhaft verneint hat. Bei der Beurteilung komme es nicht darauf an, in welchem Umfang die Beklagte den Klägerinnen Zugang zu den Werbeadressaten verschaffen könne, sondern darauf, welchen Nachfragern sie die Aufhebung der selbst errichteten Blockade anbiete. Eine marktbeherrschende Position könne sich daraus ergeben, dass den Anbietern redaktioneller Inhalte keine anderen vergleichbaren Produkte zur Verfügung stünden, mit denen sie die erstrebten Leistungen zu entsprechenden Preisen erhalten könnten.

Die einzelnen Leistungen, die die Beklagte jeweils den Nutzern und den Online-Verlagen biete, nämlich das Adblocking und das Whitelisting, müssten gesondert betrachtet werden, da die Verleger ohne den Adblocker ihr Zielpublikum ungehindert erreichen könnten. Außerdem könne der Spielraum der Beklagten bei der Preisgestaltung nur dann durch einen freien Wettbewerb bestimmt werden, wenn es andere vergleichbare Angebote gäbe. Dies sei derzeit aber nicht der Fall, vielmehr könnten die Klägerinnen nur eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung zugunsten der Whitelist treffen, weil sie anderenfalls gar keinen Zugang zu ihren Werbeadressaten erhielten. Jedenfalls habe das Berufungsgericht zu Alternativen nichts ausgeführt. Diese und mehrere weitere Rechtsfragen muss das OLG München nun erneut beurteilen.