BGH wartet EUGH-Entscheidung zum Markenschutz ab

Der BGH hat vor der für den 18.01.2018 terminierten Verhandlung in zwei markenrechtlichen Revisionsverfahren das Verfahren ausgesetzt, um zunächst einmal abzuwarten, wie der EUGH in dem ihm vorliegenden Verfahren mit dem Aktenzeichen C-690/17 entscheidet.
Es geht in den anhängigen Revisionsverfahren um die Frage, inwieweit Testsiegel, die Bestandteil einer geschützten Marke sind, nach Teilnahme am Test beim Verkauf von Produkten, die mit den Getesteten nicht identisch, aber vergleichbar sind, benutzt werden dürfen.

Markenzeichen ohne Lizenz verwendet

In den beiden dem BGH vorliegenden Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen I ZR 173/16 und I ZR 174/16 geht es jeweils um die Verwendung des „Öko Test“-Testsiegels. Das Testsiegel gehört zu einer Unionsmarke, deren berechtigte Inhaberin die Klägerin beider Verfahren ist. Wenn Anbieter von durch die Klägerin getesteten Produkten mit einem positiven Testergebnis werben wollen, müssen sie grundsätzlich einen Lizenzvertrag mit der Klägerin abschließen, der auch eine Lizenzgebühr umfasst.

Ein Online-Händler aus Berlin bot einen Baby-Beißring und eine Baby-Trinkflasche an. Weil baugleiche Gegenstände in anderer Farbe bereits an einem von der Klägerin durchgeführten Test teilgenommen hatten, wies der Anbieter durch eine Abbildung des charakteristischen Testsiegels auf das Testergebnis hin. Ein Lizenzvertrag mit der Klägerin hatte nicht bestanden.

Einen Lizenzvertrag hatte auch der Anbieter nicht abgeschlossen, der im Internet einen Lattenrost und einen Kinder-Fahrradhelm anbot. In der Farbstellung beziehungsweise in der Bauart leicht abweichende Stücke waren durch Öko-Test getestet und für gut und sehr gut befunden worden. Der Online-Händler meinte, zum Hinweis auf das Testergebnis durch Abbildung des Testsiegels hinweisen zu dürfen.

Wie weit reicht der Markenschutz?

Die Klägerin rügte eine Verletzung ihr zustehender Markenrechte. Die Beklagten hätten zwar jeweils nur einen Teil des Markenlabels für Werbezwecke genutzt, ohne dafür eine Lizenz zu erwerben. Dieser Teil sei allerdings so markant dass die Marke und das in sie gesetzte Kundenvertrauen trotzdem beeinträchtigt wurden.
Die Beklagten verwiesen darauf, dass sie nicht von der Marke der Klägerin Gebrauch gemacht hatten, sondern nur das Testsiegel verwendet hatten, um Kunden darüber zu informieren, dass die Produkte getestet und für gut oder sogar „sehr gut“ befunden worden sind.

Die Klägerin reichte Klage beim Landgericht Berlin ein. Zwei unterschiedliche Kammern kamen in der ersten Instanz zunächst zu unterschiedlichen Ergebnissen. In der Berufungsinstanz gab das Kammergericht beiden Klagen statt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Markeninhaber das Recht zustehe, selbst darüber zu entscheiden, wann die Marke oder wesentliche Teile der Marke durch Dritte verwendet werden dürften. Aufgrund der Abweichungen zwischen getesteten Gegenständen und beworbenen Gegenständen liegt kein Fall einer bloßen Information vor.