BGH-Urteil vom 15.02.2017: Bei erkennbarem Abrücken von den eBay-AGB gilt die Individualvereinbarung

Der Beklagte bot auf eBay ein neuwertiges E-Bike an und gab bei der „Sofort-Kaufen“-Option den Preis von 100 Euro plus 39,90 Euro Versandkosten ein. Direkt daneben schrieb er fett gedruckt in Großbuchstaben: „Neu einmalig 2.600 Euro“ mit dem Zusatz: „Beschreibung lesen“. Am Schluss der Artikelbeschreibung führte er aus, dass er die 100 Euro nur aus Gründen der Gebührenersparnis angegeben habe, aber das E-Bike zum Preis von 2.600 Euro verkaufen wolle.

Der Kläger betätigte den Button „Sofort-Kaufen“, und der Beklagte forderte ihn per E-Mail zur Zahlung des Kaufpreises von 2.639,90 Euro auf. Der Kläger gab im Rahmen der geführten E-Mail-Korrespondenz zu verstehen, dass er nur bereit sei, 139.90 Euro zu zahlen, und tat dies auch.
Im Anschluss forderte er den Beklagten auf, das E-Bike an seine Anschrift zu versenden. Diese Aufforderung ließ er durch seinen Rechtsanwalt wiederholen.
Nachdem der Kläger in erster und zweiter Instanz erfolglos auf Übereignung und Übergabe des E-Bikes geklagt hatte, setzte sich der VIII. Zivilsenat des BGH mit dem Fall auseinander.
Dieser wies die Revision am 15.02.2017 zurück (Az.: VIII ZR 59/16).

Bei ausdrücklicher Abkehr von den AGB hat die Individualvereinbarung Vorrang

Der Senat führt aus, dass vorliegend kein Kaufvertrag über 100 Euro zustande gekommen sei, da dieses Angebot mangels Ernstlichkeit nichtig gewesen sei (§ 118 BGB). Der Beklagte hat deutlich in seiner Artikelbeschreibung und in den Zusätzen auf der Angebotsseite klargestellt, dass er das E-Bike nicht für 100 Euro verkaufen wollte. Er durfte auch davon ausgehen, dass Kaufinteressenten seine Beschreibung lesen, zumal eBay in seinen AGB die Käufer extra darauf hinweist, dass sie die Angebotsbeschreibungen der Verkäufer zur Kenntnis nehmen müssen.
Grundsätzlich sollen zwar bei lückenhaften oder auslegungsbedürftigen Käuferangaben die AGB von eBay ergänzend heranzuziehen sein, hier aber war offensichtlich, was der Verkäufer ausdrücken wollte, sodass die Individualabrede Vorrang genießt.

Kaufvertrag über 2.600 Euro wurde wirksam angefochten

Im Gegensatz zur Berufungsinstanz nahm der BGH an, dass zunächst ein Kaufvertrag zum Preis von 2.600 Euro wirksam zustande gekommen sei. Damit war ein Anspruch auf Übereignung Zug um Zug gegen Zahlung des Restpreises von 2.500 Euro ursprünglich gegeben. Allerdings hat der Kläger in seiner E-Mail unverzüglich erklärt, dass er nur den Kaufvertrag über 100 Euro für gültig hielt. Nach Ansicht des Senats liegt hierin eine wirksame Anfechtungserklärung, die auch als Eventualanfechtung abgegeben werden konnte, nämlich für den Fall, dass das Rechtsgeschäft mit anderem Inhalt zustande gekommen ist oder von Anfang an nichtig war.