BGH: Registrar einer Domain haftet subsidiär für Urheberrechtsverletzungen

Der BGH hatte in einem Revisionsverfahren über die Störerhaftung eines Unternehmens zu entscheiden, das Domains im Auftrag der Seitenbetreiber registriert. Im Ergebnis hält der Senat eine Haftung des Registrars für möglich, allerdings muss der Verletzte zuerst versuchen, seine Ansprüche gegen den Seitenbetreiber und den Hostprovider durchzusetzen.

Sachverhalt:

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Domains vertreibt, vermittelt und verwaltet. Die Klägerin ist ein Hersteller von Tonträgern und hält die ausschließlichen Verwertungsrechte an einem Musikalbum. Die Beklagte ließ für einen Kunden eine Domain registrieren und teilte dabei die zur Verbindung erforderlichen Daten an die Registrierungsstelle mit. Auf der Seite fand sich ein Link zur Plattform BitTorrent, über die sich das Musikalbum per Filesharing herunterladen ließ. Die Klägerin wandte sich an den Registrar mit der Aufforderung, die Urheberrechtsverletzung zu beenden. Dieser machte seinem Kunden eine entsprechende Mitteilung, worauf jedoch nichts geschah. Der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kam der Registrar nicht nach. Die Rechteinhaberin klagte daraufhin auf Unterlassung. Sowohl das Landgericht als auch das OLG Saarbrücken als Berufungsinstanz gaben der Klage statt. Nun hat der BGH die Sache zur Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen (Urteil vom 15.10.2020, Az.: I ZR 13/19).

Voraussetzungen der Störerhaftung eines Registrars

Der Senat nimmt eine Haftung des Registrars für rechtswidrige Inhalte auf den von ihm registrierten Domains nur unter engen Voraussetzungen an. Denn ein Registrar habe keinen Einfluss auf die Ausgestaltung einer Website und im Regelfall keine Kenntnis von den veröffentlichten Inhalten. Deshalb könne ihm keine generelle Prüfungspflicht auf mögliche Rechtsverstöße auferlegt werden. Er könne aber dann haften, wenn er ausdrücklich auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden sei. Vor der Inanspruchnahme des Registrars müsse der Anspruchsteller jedoch versuchen, den Betreiber und den Hostprovider zur Unterlassung zu bewegen. Erst wenn dies misslungen sei oder offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg verspreche, greife die Haftung des Registrars subsidiär ein.

Da die Feststellungen des OLG Saarbrücken über die genannten Voraussetzungen nicht vollständig waren, verwies der BGH den Rechtsstreit zur Entscheidung an die Vorinstanz zurück.