BGH: Mailversand zu Kundenbefragung ohne Einwilligung ist rechtswidrig

Wer eine E-Mail für Werbezwecke versendet, obwohl dazu keine Einwilligung des Empfängers vorliegt, unternimmt einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und schädigt damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Eine Anfrage zur Kundenzufriedenheit per Mail gilt auch dann als Werbung, wenn die E-Mail mit dem Versand einer Rechnung für einen zuvor getätigten Kauf erfolgt. Darüber hinaus ist es dem Verwender einer Mailadresse zuzumuten, dem Empfänger die Gelegenheit zu geben, der Nutzung der Adresse zu Werbezwecken zu widersprechen. Gibt der Versender diese Gelegenheit nicht, ist dieser Eingriff rechtswidrig und verstößt gegen den Paragrafen 7 Abs. 3 des UWG. Das hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. Juli 2018 entschieden (Az. VI ZR 225/17-LG Braunschweig).

BGH hebt Urteil der Vorinstanzen auf

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger über „Amazon Marketplace“ eine Ware gekauft. Er fordert von der Beklagten die Unterlassung des Mailversands, in denen mit dem Dank für den Kauf die Aufforderung enthalten ist, sich an einer Umfrage zur Kundenzufriedenheit zu beteiligen. Für den Kauf vom 09. Mai 2016 erhielt der Käufer zunächst keine Rechnung. Diese ging ihm erst am 24. Mai 2016 mit der Bitte um Abgabe einer Bewertung für den Kauf zu. Nach Auffassung des Klägers handelt es sich bei dieser E-Mail um eine unaufgeforderte und unerlaubte Werbezusendung, die einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben die Klage zurückgewiesen. Mit der Revision hält der Kläger an seiner Klage fest.

Nach Ansicht der Vorinstanzen kann der Kläger keinen Anspruch auf eine Unterlassung nach den Paragrafen 1004 und 823 Abs. 1 des BGB geltend machen. Der Bundesgerichtshof kommt allerdings zu der Entscheidung, dass das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhält. Nach Auffassung der Richter des BGH steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu. Der Senat hat in dieser Frage abschließend entschieden. Die Kosten des Rechtsstreits sind von der Beklagten zu tragen.