BGH konkretisiert Haftung für externe Links

Zur höchst praxisrelevanten Frage, wann und in welchem Maße für das Setzen von Hyperlinks, die auf Seiten mit rechtwidrigen Inhalten führen, gehaftet werden muss, hat der BGH ausführlich Stellung bezogen (Az. I ZR 74/14).

Demnach hafte derjenige, der sich Inhalte durch den Link „zu eigen mache“, wie für eigene Inhalte. Ferner hafte als Störer, wer bei Außerachtlassung zumutbarer Prüfungspflichten durch Platzieren des Links auf seiner Website wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen verletze. Sei der rechtsverletzende Inhalt allerdings nicht deutlich erkennbar, so greife die Haftung erst, wenn der Linksetzer von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlange. Erhalte er einen entsprechenden Hinweis, sei er zu einer Prüfung jedoch in jedem Fall verpflichtet.

Im zu beurteilenden Fall wurde ein Orthopädie-Facharzt durch den Verband „Sozialer Wettbewerb e.V.“ verklagt. Im Jahr 2012 hatte der Arzt auf seiner Website bei der Behandlungsmethode „Implantat-Akupunktur“ am Ende eigener Ausführungen einen Link zum Internetauftritt eines Forschungsverbands eingefügt. Auf Unterseiten dieser externen Website befanden sich nach Ansicht des Klägers irreführende Inhalte. Auf Abmahnung des Klägers entfernte der beklagte Arzt zwar den Link, gab jedoch nicht wie gefordert eine Unterlassungserklärung ab, künftig auf bestimmte irreführende Aussagen für Werbezwecke zu verzichten. Das Landgericht hatte dem Kläger Recht gegeben, der BGH wies die Klage (wie schon das OLG) dagegen ab.

In der Begründung führten die BGH-Richter aus, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch für die Inhalte der kritisierten Unterseiten nicht bestehe. Auch wenn die Linksetzung als geschäftliche Handlung anzusehen sei, begründe dies per se noch keine Haftung. Mangels Regelung zur Link-Haftung im Telemediengesetz bzw. in der E-Commerce-Richtlinie seien allgemeine Grundsätze heranzuziehen und dabei auf die „objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers“ abzustellen.

Ein „Zueigenmachen“ der verlinkten Inhalte scheide aus dieser Sicht aus, da es sich lediglich um eine weiterführende Ergänzung der eigenen Ausführungen des Arztes und nur um einen Link auf eine externe Hauptseite, nicht auf die als irreführend beanstandete Unterseiten („Deep Link“) gehandelt habe. Aber auch eine Störerhaftung verneinten die Richter, da vorliegend die rechtswidrigen Inhalte nicht deutlich erkennbar gewesen seien, somit seitens des Arztes keine Überwachungspflicht verletzt worden sei. Ferner habe der Beklagte den Hyperlink sofort nach Abmahnung durch die Klägerin entfernt. Darauf, ob die beanstandeten Inhalte der externen Website tatsächlich irreführend waren, kam es im Ergebnis vorliegend nicht mehr an.