BGH: Kennzeichenschutz für Apps nur bei unterscheidungskräftigem Namen

Wie der BGH entschieden hat, sind Namen von Applikationen für mobile Endgeräte als geschäftliche Bezeichnungen gemäß § 5 Markengesetz grundsätzlich geschützt. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die App-Bezeichnung ausreichende Unterscheidungskraft habe und sich nicht nur rein beschreibend auf eine bestimmte Dienstleistung beziehe. Hierzu sei im Einzelfall auf die Geltung der Bezeichnung im Verkehr abzustellen.

Im zu beurteilenden Fall hatte die Betreiberin der Internetseite „wetter.de“, die seit 2009 Wetter-Informationen auch über eine App bereitstellt, die sie ebenfalls „wetter.de“ nennt, gegen die Betreiberin von „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“, die ihrerseits seit 2011 eine App mit den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ anbietet, unter anderem auf Unterlassung der Verwendung der gleichklingenden App-Namen geklagt.

Die BGH-Richter folgten den Vorinstanzen und wiesen die Klage ab, bejahten allerdings ebenfalls einen grundsätzlichen Schutz von App-Bezeichnungen als Werktitel gemäß § 5 Abs. 3 Markengesetz. Diese Vorschrift schützt ausdrücklich Titel von Druckschriften, Film- und Tonwerken, aber nach der Rechtsprechung etwa auch Software-Titel. Maßgeblich ist allerdings – entsprechend dem Schutz sonstiger Kennzeichen – die Unterscheidbarkeit zu anderen Werktiteln. An dieser Unterscheidbarkeit würde es vorliegend bereits fehlen, denn die App-Bezeichnung „wetter.de“ sei „glatt beschreibend“ für einen Online-Wetterdienst.

Nach der Rechtsprechung gilt zwar die Einschränkung, dass an die Unterscheidbarkeit von Werktiteln weniger strenge Anforderungen zu stellen sind, als etwa bei Marken. Bei Zeitschriften beispielsweise stünden Werktitel meist in prägnanter Weise für den Inhalt, sodass nach der Verkehrsanschauung bei einer Vielzahl von Zeitschriften zum gleichen Thema auch geringeren Nuancen in der Bezeichnung noch Unterscheidungskraft zukomme (etwa „Auto Magazin“ und „auto mobil“).

Diese für Zeitungen und Zeitschriften entwickelte Rechtsprechung für nur geringfügig abweichende Titel könne jedoch auf die Bezeichnung von Websites oder Smartphone-Apps nicht übertragen werden, so die Karlsruher Richter. Schon das LG Köln hatte in erster Instanz entschieden, dass dies an der meist nur einmaligen Installation einer App im Gegensatz zu der regelmäßig erscheinenden Fachzeitschrift liege, da so eine regelmäßige Konfrontation mit dem App-Namen nicht gegeben sei. Die App sei auf der Benutzeroberfläche des mobilen Endgeräts in der Regel nur mehr als Icon zu sehen.

Letztlich sei aber auch der der Nachweis, dass sich die App „wetter.de“ der Klägerin im einschlägigen Verkehrskreis als Werktitel durchgesetzt habe, nicht erbracht worden. Entsprechend früherer Rechtsprechung fordert der BGH bei rein beschreibenden Bezeichnungen eine Verkehrsdurchsetzung von mehr als 50 %, die etwa durch Befragungen ermittelt werden könne.