BGH: Einlösung von Rabatt-Coupons der Konkurrenz nicht unlauter

Wie der BGH bestätigt hat, ist das Angebot eines Drogeriemarktes an seine Kunden, beim Einkauf in den eigenen Filialen Rabattgutscheine von Mitbewerbern nutzen zu können, mit den Erfordernissen des lauteren Wettbewerbs zu vereinbaren (Az. I ZR 137/1).

Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte die Drogeriemarktkette Müller verklagt, da diese ihren Kunden bundesweit angeboten hatte, Gutscheine von dm, Rossmann und Douglas für Rabatte bis zu 10% zu akzeptieren. Die Klägerin sah hierin ein unlauteres Geschäftsgebaren. Die BGH-Richter wiesen – wie bereits die Vorinstanzen – die Klage jedoch ab.

Angelpunkt des Rechtsstreits war die Prüfung einer etwaigen unlauteren Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale stelle die Kampagne von Müller das Eindringen in einen fremden Kundenkreis dar. Die Einlösung der Konkurrenz-Coupons mache zudem Werbeaufwendungen des ausgebenden Unternehmens, einschließlich der Möglichkeit damit einhergehender Marktanalysen, zunichte.

Dem hielten die Richter entgegen, dass kein unangemessenes Eindringen in einen fremden Kundenkreis vorliege, da der Erhalt von Rabattgutscheinen die Verbraucher (selbst im Rahmen eines gezielten Kundenbindungsprogramms) noch nicht tatsächlich zu Kunden mache, denen eine Änderung ihres Kaufentschlusses aufgedrängt werden könne. Hier seien vor der Nutzung des Rabattangebots oder einem Vertragsschluss zunächst noch weitere freie Entscheidungen auf Verbraucherseite erforderlich.

Den Konsumenten bleibe es unbenommen, die Coupons bei dem Drogeriemarkt ihrer Wahl und gegebenenfalls sogar zweimal einzusetzen. Eine zusätzliche Rabatt-Chance für Verbraucher stelle keine gezielte Vernichtung fremder Werbebemühungen dar, so der BGH. Der Wettbewerb werde durch die Werbemaßnahme verschärft, nicht behindert. Dass durch eine Werbemaßnahme die Werbung eines Mitbewerbers weniger zur Geltung komme, sei noch nicht zu beanstanden. Für eine sog. unlautere Werbesabotage fehle es an einem destruktiven Charakter der Kampagne. Dies gelte umso mehr, als der beklagte Drogeriemarkt mit der Rabattaktion durch Aufstellen entsprechender Werbetafeln in den eigenen Filialen zuvorderst den eigenen Kundenkreis angesprochen habe.

Schließlich wurde von der Klägerin vorgetragen, die Rabattaktion lasse den Eindruck entstehen, es handele sich um eine zwischen den Konkurrenten abgesprochene Werbemaßnahme. Dies wiesen die Richter jedoch zurück, da im Werbetext der Beklagten keine anderen Unternehmen genannt worden seien. Aus Verbrauchersicht könne daher keine derartige Kooperation unterstellt werden.

Im Ergebnis ist diese nun durch den BGH bestätigte Entscheidung zunächst eine gute Nachricht für Verbraucher und insbesondere für Schnäppchenjäger. Auch andere Unternehmen haben sich inzwischen diese Werbestrategie zunutze gemacht. Wie sehr Unternehmen allerdings mittelfristig noch zu Investitionen in Druck und Versand eigener Rabatt-Coupons bereit sind, wenn diese gezielt von Konkurrenzunternehmen mitgenutzt werden, wird sich weisen.