BGH: Das Hochladen von Fotos, die auf anderen Websites frei verfügbar sind, ist eine Urheberrechtsverletzung (Cordoba II)

Eine Schülerin in Nordrhein-Westfalen erarbeitete ein Referat über die Stadt Córdoba und fügte ein Foto der Stadt bei. Das Bild hatte sie auf der Website eines Reisemagazins gefunden, wo es mit Erlaubnis des Fotografen veröffentlicht war und sich ohne Beschränkung herunterladen ließ. Das Referat mit dem Foto lud sie auf der Website der Schule hoch, dabei gab sie als Bildunterschrift die Fundseite an, nannte aber den Namen des Fotografen nicht.

Jeder Upload spricht ein neues Publikum an

Der Fotograf sah darin eine Urheberrechtsverletzung und klagte vor dem Landgericht Hamburg auf Schadenersatz und Unterlassung. Seine Ansprüche richtete er gegen die Stadt als Trägerin der Schule und das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherrin der Lehrkräfte. Der Rechtsstreit zog sich durch alle Instanzen bis ins Revisionsverfahren. Der BGH legte dem EuGH die Frage vor, ob das Hochladen des Fotos auf die Schulwebsite ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des Art. 3 I der EU-Richtlinie 2001/29/EG und § 19 a UrhG darstellt, das vom Rechteinhaber hätte genehmigt werden müssen. Dies bejahte der EuGH im August 2018, daraufhin erkannte der BGH dem Fotografen einen Unterlassungsanspruch zu (Urteil vom 10.01.2019 zu Az. I ZR 267/15).
Der Senat führte aus, dass die Veröffentlichung auf der Website der Schule das Bild öffentlich zugänglich gemacht habe, obwohl es bereits auf einer anderen Seite zugänglich gewesen sei. Denn durch einen neuen Upload werde immer ein weiterer Adressatenkreis angesprochen. Der Urheber habe das Betrachten seines Bildes nur den Lesern des Reisemagazins erlauben wollen, nicht aber den Lesern der Schulwebsite.

Lehrer haften als Störer für rechtswidriges Verhalten ihrer Schüler

Weiterhin habe das Land Nordrhein-Westfalen für das Verschulden seiner Lehrer einzustehen. Zwar sei vorliegend der verantwortliche Lehrer nicht am Upload des Fotos beteiligt gewesen. Lehrer seien aber verpflichtet, ihre Schüler zu beaufsichtigen und Urheberrechtsverletzungen entgegenzuwirken. So hätte der verantwortliche Lehrer die Schülerin nach der Quelle des Fotos fragen oder selbst nachforschen müssen. Dies folge aus der entsprechenden Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur elterlichen Aufsichtspflicht bei Internettauschbörsen. Eltern oder Lehrer treffe stets die Pflicht, Kinder über die Rechtswidrigkeit bestimmter Online-Aktivitäten zu belehren und ihnen diese zu verbieten. Der BGH sah daher den verantwortlichen Lehrer als Störer an und nahm das Land hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in die Haftung. Eine Schadenersatzpflicht des Landes verneinte der Senat dagegen, da er nur die Voraussetzungen der Störerhaftung, nicht aber einer Amtshaftung annahm. Einen Schadenersatzanspruch könnte der Urheber also nur gegen die Schülerin geltend machen.