BGH: Bewertungsportal darf Nutzerbewertungen auswählen und gewichten

Zu einem Fitnessstudio wurde auf der Plattform yelp.de nur eine „empfohlene“ Bewertung mit drei Sternen angezeigt, während 24 überwiegend positivere Bewertungen älteren Datums als „derzeit nicht empfohlen“ eingestuft wurden. Zur Einordnung der verfassten Beiträge verwendet das Portal eine Software, die ohne weitere manuelle Prüfung arbeitet und die Beiträge täglich nach Aktualität sortiert. Die Betreiberin des Fitnessstudios sah sich durch diese Art der Darstellung in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 823 I BGB) und in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 824 I BGB) verletzt.

Das LG München wies ihre Klage ab, in der Berufung gab das OLG München der Klägerin recht und verurteilte die Beklagte, es künftig zu unterlassen, für das Fitnessstudio eine Gesamtwertung ohne Einbeziehung der „derzeit nicht empfohlenen“ Beiträge einzublenden. Weiterhin stellte das OLG eine Schadenersatzpflicht der Beklagten fest. Der BGH hat nunmehr das erstinstanzliche Urteil bestätigt und die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.01.2020 zu Az.: VI ZR 496/18).

Auswahl der Bewertungen ist für Nutzer erkennbar

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der verständige, unvoreingenommene Nutzer nicht annehmen müsse, es handele sich bei der angezeigten Sternebewertung um eine Gesamtwertung aus allen abgegebenen Beiträgen. Es sei vielmehr erkennbar, dass nur eine bestimmte Anzahl von Bewertungen, nämlich die „empfohlenen“, in die Gesamtnote eingeflossen seien. Die übrigen, nicht empfohlenen Beiträge könnten die Nutzer weiterhin lesen, wenn sie einem Hinweis auf den unteren Seitenabschnitt folgten. Die automatisierte Auswahl erfolge nicht willkürlich, weil die Beklagte auf bestimmte Kriterien abstelle, wie die Qualität der Beiträge, deren Aktualität und die bisherige Aktivität der Nutzer, um so Fake-Bewertungen bestmöglich auszusondern und den Lesern die vertrauenswürdigsten und hilfreichsten Beiträge zuerst anzuzeigen.
Schließlich müssen Gewerbetreibende sich nach Ansicht des Senats grundsätzlich für ihre Leistungen in höherem Maße kritisieren lassen als Privatpersonen. Da die Beklagte keine unwahren Tatsachen verbreitet habe, genieße im Ergebnis die Meinungs-, bzw. Berufsfreiheit der Beklagten Vorrang vor den schutzwürdigen Interessen der Klägerin