BGH: Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing

Richtervorbehalt gilt nur für Auskünfte direkt vom Netzbetreiber

Es kann vorkommen, dass der Netzbetreiber selbst nicht derjenige ist, der dem Internet-Endkunden den Netzanschluss zur Verfügung stellt. Der Bundesgerichtshof hat am 13.07.2017 zum Aktenzeichen I ZR 193/16 eine Entscheidung in einem Rechtsstreit über die Verwertbarkeit von Auskünften verkündet. Aufgrund des Verdachts, sich an illegalem Filesharing beteiligt zu haben und dadurch die Urheberrechte der Kläger verletzt zu haben, wurde gegen die Beklagte ein Klageverfahren eingeleitet.

Die Erstattung von Abmahnkosten und ein Schadensersatzanspruch waren Klageziel. Zunächst musste jedoch die Frage geklärt werden, ob die durch die Netzwerkbetreiberin erteilten Auskünfte über die persönlichen Daten der Beklagten im Verfahren verwertet werden dürften. Vertragspartner des Endverbrauchers war nämlich nicht die Netzwerkbetreiberin, sondern eine weitere Anbieterin.

Auskunft von zwei Verantwortlichen

Die Deutsche Telekom AG war als Netzbetreiberin unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 101 Absatz 9 UrhG auf Erteilung von Auskunft über die ID der Beklagten in Anspruch genommen worden. Sie erteilte darüber Auskunft, dass die ID an die X-AG, mit der die Beklagte einen Vertrag über Kommunikationsdienstleistungen abgeschlossen hatte, vergeben worden war. Die X-AG ergänzte daraufhin die Auskunft um die nur ihr bekannten persönlichen Kontaktdaten der Beklagten. Auf diese Weise ermöglichte sie es der Klägerin, die Beklagte wegen der von ihr möglicherweise begangenen Urheberrechtsverletzung verklagen zu können.

Bevor das zunächst angerufene Amtsgericht eine Entscheidung darüber treffen konnte, ob der Vorwurf, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, gerechtfertigt war, musste zunächst geklärt werden, ob die Verwendung der persönlichen Kontaktdaten der Beklagten rechtmäßig war. Ohne Daten wäre ein Prozess nicht zustande gekommen.
Die Beklagte wies darauf hin, dass der sogenannte Richtervorbehalt des § 101 Absatz 9 UrhG zwar beim Auskunftsantrag an die Netzbetreiberin, nicht aber beim Auskunftsverlangen an die Vertragspartnerin der Beklagten eingehalten worden war. Aus diesem Grunde sei nur die von der Netzbetreiberin erteilte Auskunft, nicht aber die konkretisierende Ergänzung durch die Vertragspartnerin rechtmäßig eingeholt worden.

Zwischen Verkehrsdaten des Betreibers und Bestandsdaten des Vertragspartners unterscheiden

Die vom Endkundenanbieter ohne eigene richterliche Erlaubnis erteilte Auskunft durfte rechtmäßig verwendet werden. Der Bundesgerichtshof hat der Klägerin erlaubt, die Beklagte aufgrund der von ihrer Vertragspartnerin erteilten Auskünfte als Internetanschlussinhaberin zu identifizieren. Die höchsten Zivilrichter wiesen zur Begründung auf den Unterschied zwischen Auskünften über Verkehrsdaten und Auskünften über Bestandsdaten hin. Während der Netzbetreiber Auskunft über Verkehrsdaten, nämlich die dynamisch wechselnden ID-Nummern, geben musste, blieb für den Endkunden-Vertragspartner nur die Aufgabe, die Zuordnung durch einen Blick auf seine Bestandsdaten zu konkretisieren. Verkehrsdaten sind nach der offiziellen Begriffsbestimmung im Telekommunikationsgesetz (TKG) diejenigen Daten, die beim Erbringen einer Telekommunikationsleistung anfallen. Über solche Verkehrsdaten kann also nur der Leistungserbringer selbst Auskunft erteilen.
Der zwischengeschaltete Dienstleister erhebt im Zusammenhang mit den Nutzerverträgen Bestandsdaten. Der besondere Schutz des § 101 Absatz 9 UrhG ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur für Verkehrsdaten vorgesehen.
Der Rechtsstreit wurde vom Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Nun muss geklärt werden, ob eine Urheberrechtsverletzung vorlag und ob die Klägerin Anspruch auf Abmahnkostenerstattung und Schadensersatz hat.