BGH: Auswahlkriterien für Anbieter bei Preisvergleichsplattform entscheidend für Verbraucher

Verbraucher nutzen Vergleichsplattformen im Internet, um sich über Leistungen, Anbieter und die üblichen Preise und Bedingungen zu informieren. Manchmal ist es der erste Schritt, auf einer Anbieterplattform Vergleiche zu machen. Manchmal ist das Vergleichsportal aber auch die letzte Adresse vor einer Kauf- oder Vertragsabschlussentscheidung. Die meisten Verbraucher gehen davon aus, dass ihnen eine Plattform, die einen Überblick über ein bestimmtes Leistungsspektrum einer Branche anbietet, einen repräsentativen Überblick über die Anbieter gibt.
Weniger repräsentativ und weniger vertrauenserweckend erscheint es dagegen, nur die Leistungen eines kleinen Kreises von Anbietern zu vergleichen, die dem Plattformbetreiber eine Provision zahlen.

Anbieterauswahl keine rein interne Geschäftshandlung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.04.2017 zum Aktenzeichen I ZR 55/16 entschieden, dass die Information, nach welchen Kriterien auf Vergleichsportalen die vorgestellten Anbieter ausgewählt werden, eine wichtige Information für den Verbraucher sein kann. Weil eine Plattform, die damit wirbt, die Leistungen von Bestattern miteinander zu vergleichen, nicht darüber informierte, dass nur die Leistungen von Anbietern berücksichtigt wurden, die dem Plattformbetreiber eine Provision versprochen hatten, sahen die Richter den Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens bestätigt.

Ein Wettbewerbsverband hatte den Plattformbetreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil er den Nutzern einen Preisvergleich anbot, ohne notwendige Informationen über die Anbieterauswahl gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG mitzuteilen. Die Betreiberin der Bestatter-Vergleichsseiten vertrat die Ansicht, dass die internen Provisionsvereinbarungen zwischen ihr und den präsentierten Bestattern für die Plattformnutzer nicht von Bedeutung seien. Sie wies darauf hin, dass sie für ihr Preisvergleichsportal nicht damit geworben habe, dass dieses unabhängig, neutral oder allumfassend sei.
Der Verbraucher müsse deshalb davon ausgehen, nur eine Auswahl von Anbietern vorzufinden. Die konkreten Auswahlkriterien selbst seien „negative Informationen“ und für eine Abschlussentscheidung des Verbrauchers nicht erheblich.

Anbieterauswahl ist für Durchschnittsverbraucher von Interesse

Die Richter des I. Senats am Bundesgerichtshof beurteilten die rechtliche Situation anders als das Berufungsgericht, das die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil in der ersten Instanz zurückgewiesen hatte. Die Erwartungen und das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers umfassen auch die Auswahlkriterien für den Preisvergleich verschiedener Anbieter von Bestattungsleistungen. Gerade Verbraucher, die sich in der Branche noch nicht so gut auskennen, nutzen Vergleichsportale, um einen Überblick über die Angebote zu bekommen.

Obwohl der Verbraucher natürlich weiß, dass der Plattformbetreiber eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt, glaubt er grundsätzlich doch, eine repräsentative Auswahl von Anbietern präsentiert zu bekommen. Ist der Anbieterkreis auf solche Bestatter begrenzt, die dem Plattformbetreiber Provision zahlen, ist das eine wichtige Information, die den Verbraucher dazu bringen kann, vor einem Vertragsabschluss noch andere Recherchen anzustellen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof die Informationspflicht grundsätzlich bejaht, obwohl nicht mit Neutralität oder mit Vollständigkeit der Anbieterliste geworben wurde.