BGH: Auswahl eines vorangekreuzten Kästchens ist keine wirksame Einwilligung für Werbecookies

Der BGH befasste sich mit den Anforderungen an die Einwilligung in Werbecookies. Fraglich war zunächst, ob diese nicht notwendigen Cookies den Vorschriften des Telemediengesetzes unterfallen (§ 15 III TMG). Weiterhin war zu klären, ob die Auswahl eines bereits vorangekreuzten Kästchens eine wirksame Einwilligung darstellt.

Sachverhalt:Die Beklagte bot im Internet ein Gewinnspiel an. Auf der Seite, auf der die Teilnehmer ihren Namen und ihre Adresse eintragen sollten, befanden sich zwei Hinweistexte, die bereits mit einem Häkchen versehen waren. Mit dem ersten Kreuzchen sollte das Einverständnis zum Erhalt von telefonischer, elektronischer und postalischer Werbung erklärt werden. Aus einer verlinkten Liste konnte der Teilnehmer unter 57 Sponsoren und Werbepartnern wählen, traf er keine Auswahl, übernahm der Anbieter dies für ihn. Das zweite Textfeld wies auf das Setzen von Cookies hin, die das Surfverhalten des Nutzers auswerten sollten, um interessengerechte Werbung zu schalten.

Verbraucherverband klagte auf Unterlassung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte vor dem LG Frankfurt a. M. auf Unterlassung und bekam hinsichtlich beider Textfelder recht. Im Berufungsverfahren hob das OLG Frankfurt a. M. das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Cookie-Einwilligung wieder auf. Beide Parteien legten Revision ein. Der BGH setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung, der Datenschutzrichtlinie sowie der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation. Nachdem der EuGH im Oktober 2019 zu diesen Fragen Stellung genommen hatte, entschied nunmehr der BGH: Er hob das Berufungsurteil auf und stellte das Urteil des Landgerichts wieder her.

Keine Einwilligung „in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall“

Nach Ansicht des Senats kann in der Akzeptanz des ersten Häkchens keine Einwilligung in den Erhalt von telefonischer Werbung liegen. Denn Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG verlange, dass der Nutzer „in Kenntnis der Sachlage“ seine Einwilligung „für den konkreten Fall“ erteile. Daran fehle es vorliegend, weil der Verweis auf eine umfangreiche Liste mit Werbepartnern den Verbraucher von einer Auswahl abhalten solle. Wer sich nicht die gesamte Liste durchlese, wisse nicht, welche Unternehmen ihm künftig Werbung senden dürften.

Nicht notwendige Cookies setzen aktive Einwilligungshandlung voraus

Bezüglich des Einsatzes von Cookies stellt der BGH klar, dass § 15 III TMG auch gegen seinen Wortlaut richtlinienkonform auszulegen ist, sodass Werbecookies stets einer Zustimmung bedürfen. Diese könne nur durch ein aktives Handeln erteilt werden, nicht aber durch unterlassenes Wegklicken.
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für alle Website-Betreiber, die mehr als die notwendigen Cookies einsetzen. Statt Kästchen mit bereits gesetzten Kreuzchen müssen die Nutzer verständliche Informationen und die Gelegenheit zur aktiven Zustimmung erhalten.