BGH: Auch das Bereitstellen kostenfreier Computerprogramme kann ein Urheberrechtsverstoß sein

Der BGH hatte als Revisionsinstanz einen Rechtsstreit zwischen dem Softwareentwickler Microsoft und einem Online-Händler über die Bereitstellung der kostenfreien Testversion eines Computerprogramms zu entscheiden. Der Beklagte vertreibt im Internet Software auf seiner eigenen Website und bei eBay. Er bot das Programm „Microsoft Office Professional Plus“ in einer 30 Tage gültigen Testversion zum Download an, das auch die Klägerin auf ihren eigenen Seiten kostenlos bereitstellt.

Der Beklagte übersandte drei Käufern jeweils einen Product Key als sogenannten „Lizenzschlüssel“ sowie einen Link zum Downloadangebot auf seiner Website. Aber auch ohne den Product Key konnten alle Besucher des Shops die kostenfreie Testversion herunterladen und einen Monat lang nutzen. Die Klägerin sah sich dadurch in ihrem Urheberrecht verletzt und klagte vor dem LG München auf Unterlassung und Schadenersatz. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vor dem OLG München entschieden die Richter zugunsten von Microsoft, nun gab auch der BGH der Klage statt (Urteil vom 28.03.2019, Az.: I ZR 132/17).

Wann wird ein Computerprogramm öffentlich zugänglich gemacht?

Der Senat nahm einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz aus § 97 I und II UrhG an, da die Bereitstellung des Programms das alleinige Recht der Klägerin auf öffentliches Zugänglichmachen verletzt habe. Auch wenn die Klägerin selbst ihre Programmversion auf der eigenen Website kostenlos angeboten habe, sei die Downloadmöglichkeit auf einer anderen Website eine erneute öffentliche Wiedergabe. Denn dadurch werde ein anderer Adressatenkreis angesprochen als der, den der Programminhaber bei seiner Veröffentlichung ursprünglich im Sinn gehabt habe. Weiterhin habe der Beklagte durch den Upload des Programms auf den eigenen Server die Kontrolle über die Bereitstellung des Programms erlangt. Für diese Nutzung einer Software hätte er nach § 69 c Nr. 4 UrhG die Zustimmung der Klägerin einholen müssen. Anders wäre der Fall nach Ansicht des Gerichts zu entscheiden, wenn der Beklagte seine Besucher mit einem Hyperlink auf das Angebot der Klägerin verwiesen hätte. Denn da durch die Weiterleitung auf die Seite der Erstveröffentlichung kein neues Publikum erreicht werde, sei diese keine öffentliche Wiedergabe und demnach ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt.