Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Veröffentlichung von Kundenkommentaren auf Facebook-Firmenpräsenz

Auf den ersten Blick erscheinen Parallelen zwischen einer Facebook-Firmenseite und einer im Arbeitsbereich angebrachten Überwachungskamera weit hergeholt zu sein. Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 13.12.2016 zu Aktenzeichen 1 ABR 7/15 eine Gemeinsamkeit betont: bietet eine Firmen-Facebook Seite Kunden der Firma die Möglichkeit, die Leistung von Mitarbeitern zu bewerten, ist eine solche Präsenz in den sozialen Netzwerken als Überwachungseinrichtung gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 6 BetrVG einzustufen.

Wer in sozialen Netzwerken auf der eigenen Webseite eine Bewertungsplattform schafft, und Kunden auf diese Weise ermöglicht, die Leistung von Mitarbeitern nach eigenem Erleben zu bewerten, tut dies nach Ansicht der höchsten deutschen Arbeitsrichter, immer auch um die Mitarbeiter zu überwachen. Das kritische Auge des Kunden wird dabei ähnlich wirken wie eine Kamera, die jede Bewegung des Mitarbeiters während seiner Arbeit aufzeichnet. Allerdings ist zu bezweifeln, dass das Kundenauge so unbestechlich ist wie eine Kameralinse.

Was Daten sammeln kann, kann eine Überwachungseinrichtung sein

Der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über eine Rechtsbeschwerde von Gesamtbetriebsrat und Einzelbetriebsräten eines Konzerns zu entscheiden, der Blutspendetermine durchführen lässt. Die obersten Arbeitsrichter weisen in ihrer Begründung unter anderem darauf hin, dass es ausreicht, wenn eine technische Einrichtung Daten über Mitarbeiter sammelt, um sie zu einer technischen Überwachungseinrichtung gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 6 BetrVG zu machen. Diese Voraussetzung erfüllt auch eine für Besucher einer Facebook-Präsenz angebotene Kommentierungsseite im Internet. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kommt es zunächst nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Besucherbeiträge auswerten will und welche Suchkriterien er dabei verwendet. Auch die Tatsache, dass die gesamte Facebook-Präsenz von Arbeitnehmern betreut wurde, ändert nichts daran, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten sind. Die Form der angebotenen Kommentierungsfunktion ändert nichts an ihrer Eignung zum Sammeln von Daten über die Arbeitsleistung und das Auftreten von Mitarbeitern.

Neuer Überwachungsdruck durch Kundenkommentare ?

Der Betriebsrat sah Anlass, Rechtsbeschwerde wegen Verletzung seines Mitbestimmungsrechts zu erheben, weil der davon ausging, dass durch die Veröffentlichung von Besucher-Postings auf der Facebook-Seite den Mitarbeitern gegenüber ein Überwachungsdruck aufgebaut werde. Über einen Arzt wurde beispielsweise berichtet, dass er vor der Blutabnahme keine ordnungsgemäße Untersuchung durchgeführt habe und es zu einem Kollaps des Spendenwilligen kam. Die Veröffentlichung solcher Daten vor interner Prüfung schädigt das Ansehen des Betroffenen. Der Bundesarbeitsgericht hat deshalb entschieden, dass die technische Möglichkeit, Besucherbeiträge auf der Facebook Seite des Unternehmens sofort zu veröffentlichen, so lange abgeschaltet werden muss, bis die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gewahrt sind.