Betreiber von social networks müssen Inhalte der User nicht generell filtern

Der Europäische Gerichtshof hat heute, am 16.02.2012 (C-360/10), entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerkes  nicht verpflichtet ist, seine Nutzer mit einem generellen Filtersystem zu überwachen, um eine unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützter Werke zu verhindern. Geklagt hatte die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. Die Klage richtete sich gegen 

den Betreiber eines sozialen Netzwerkes im Internet, auf der jeder Nutzer mit anderen Nutzern kommunizieren kann, Daten austauschen kann und sich vernetzen kann. Es handelte sich hierbei um den Dienst Netlog NV.

SABAM ist der Ansicht, dass der Betreiber des social networks es seinen Mitgliedern ermöglicht, auch urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zur Verfügung zu stellen, so dass andere Nutzer Zugang zu diesen Werken erhält, ohne, dass SABAM hiermit einverstanden sei.

SABAM erhob in Belgien Klage und forderte Unterlassung der Verbreitung der Werke, an denen SABAM die Rechte hat. Das Verfahren wurde dem Gerichtshof vorgelegt ur Entscheidung über die Frage, ob der Betreiber verpflichtet sei, ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen einzurichten.

Der EUGH entschied, dass eine solche präventive Filterung von allen seiner Nutzer im social network vorgenommenen Veröffentlichungen auf urheberrechtliche Verletzungen hin für den Betreiber unzumutbar sei und daher vom Unionsrecht nicht gefordert sie. Dies sei bereits aus dem Grund naheliegend, da eine Filterung eine Überwachung sämtlicher von einem Nutzer veröffentlichter Daten bedürfe, was nach den Richtlinien des elektronischen Geschäftsverkehrs verboten sei.

Zudem sei die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, für den Betreiber unzumutbar, denn der Betreiber müsste sämtliche gespeicherten Informationen zeitlich unbegrenzt zu überwachen, was zu einem komplizierten, kostspieligen, auf Dauer angelegten und allein auf Kosten des Betreibers eingerichteten Informatiksystem führen würde. Selbiges verlagere das Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, zu Lasten des Betreibers Netlog.