Bestellbestätigungen von Amazon sind keine Willenserklärungen des Verkäufers

Zwischen einem echten Marktplatz und dem virtuellen Marketplace, den großer Online-Handelsunternehmen anbieten, besteht ein wesentlicher Unterschied. Was am Stand eines realen Markthändlers zu sehen ist und ein Preisschild trägt, kann gekauft werden. Im Internet muss das nicht immer so sein. Das Amtsgericht Plettenberg hat in einem Urteil vom 23.10.2017 zum Aktenzeichen 1C 219/17 entschieden, dass nicht nur das Angebot, sondern auch das Versenden einer Annahmeerklärung für eine Bestellung noch nicht ausreichen, um den Internet-Händler zur Lieferung der gewünschten Ware zu verpflichten.

Ungewolltes Sonderangebot

Dass die Präsentation von Ware im Internet-Shop oder auf einer Marketing-Plattform im Internet kein rechtsverbindliches Angebot an den Kaufinteressenten darstellt, ist anerkannte Meinung der Obergerichte, die davon ausgehen, dass dem Angebot der notwendige Rechtsbindungswille fehlt. Das wirkliche Angebot soll der Kunde abgeben. Der Anbieter nimmt das Angebot des Kunden, im Internet präsentierte Ware zu erwerben, durch Versendung der Ware an.
Der Amtsrichter in Plettenberg hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Bestellbestätigung, die vom Plattformbetreiber Amazon im Namen des Onlinehändlers versandt worden war, eine Annahmebestätigung sein könnte. Wäre dies der Fall, müsste der Beklagte liefern. Die Klägerin hatte das besonders günstige Angebot, einen Jacuzzi-Whirlpool zum Preis von 396 € zu erwerben, durch ihre Bestellung angenommen, wie sie glaubte. Nun wollte sie den Beklagten auf dem Klagewege zur Durchführung des Geschäfts zwingen. Er sollte ihr den auf dem Amazon-Marketplace angebotenen Jacuzzi liefern und sie wollte den dort angegebenen Kaufpreis überweisen.

Gehackter Händler bekommt Recht

Der Händler sah sich zu Unrecht in der Beklagtenstellung. Er habe niemals Whirlpools im Angebot gehabt, sondern biete hauptsächlich Kleinteile aus dem Elektrowarenbereich, beispielsweise Schalter, zum Bestellen an. Dieser Vortrag entspricht nach den Ermittlungen des Gerichts der Wahrheit. Der Beklagte erklärte, sein Konto sei gehackt worden. Nur deshalb seien dort Angebote erschienen, die er selbst niemals in seinem Shop platziert hätte.
Die zuständige Abteilung des Amtsgerichts Plettenberg setzte sich in der Urteilsbegründung ausführlich mit Fragen der Vertretung bei der Abgabe von auf Vertragsbindung gerichteten Willenserklärungen auseinander und wies die Klage schließlich ab.

Plattformbetreiber ist nicht automatisch Bevollmächtigter

Unter Berücksichtigung der von Amazon als Grundlage der Geschäftsbeziehungen zu den Marketplace-Händlern genutzten AGB ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Plattformbetreiber Amazon die Vertretungsmacht besitzt, durch das automatische Versenden von Bestellbestätigungen Verträge im Namen des Händlers zu schließen.
Der Hinweis darauf, dass ein Vertrag erst zustande komme, wenn der Händler selbst die Ware versendet, kam nicht, wie von der Klägerin behauptet, zu spät. Es handelte sich nicht um einen Teil der AGB, sondern nur um eine Beschreibung des Vertragsabschlusses.