Bei Verlinkung auf das Urheberrecht achten: LG Hamburg bestätigt EuGH-Urteil

Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) hat zur Urheberrechtsverletzung bei Verlinkungen mit Beschluss  vom 18.11.2016 (AZ: 310 O 402/16) eine Entscheidung gefällt, die zu einigen Diskussionen und heftiger Kritik geführt hat. Bislang wurden Links zu anderen Webseiten oft ohne großes Nachdenken gesetzt. Doch schon im September 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass derjenige, der einenn solchen Link setzt, Urheberrechte verletzen  kann, wenn die Zielseite, auf die verlinkt wird, urheberrechtlich geschütztes Material enthält, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers verbreitet wird. Insbesondere greift die Haftung des Verlinkenden dann, wenn mit der Verlinkung eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Nähere Ausführungen dazu blieb der EuGH schuldig. Auch wurde nicht genauer definiert, was sich hinter den Nachprüfungspflichten des Verlinkenden verbirgt und ob die aufgestellten Grundsätze ebenfalls dann gelten, sollten sie negative Auswirkungen auf die im Internet gebotene Meinungs- und Informationsfreiheit haben.
Als erstes deutsches Gericht entschied das LG Hamburg nun, dass die vom EUGH aufgestellten Haftungsgrundsätze auch hier anzuwenden sind . Es ging um einen Fall, bei dem ein Fotograf auf einer Internetseite von ihm angefertigte Bilder entdeckt hatte, die einem Artikel beigefügt waren. Für eine derartige Verwendung seiner Fotos hatte der Fotograf zu keiner Zeit eine Zustimmung erteilt. Somit lag unstreitig auf der Zielseite eine Urheberrechtsverletzung vor. Der Fotograf stellte zusätzlich fest, dass die Webseite auf einer weiteren Seite verlinkt war. Die Fotos selbst hatte der verlinkende Webseitenbetreiber zwar nicht in seine Seite integriert, jedoch führte ein Textlink direkt zu der Seite, auf der die Fotos lagen .

Ausführliche Begründung lässt keinen Zweifel an Rechtsauslegung

Das LG Hamburg ließ keinen Zweifel an der Rechtsauslegung der EuGH-Entscheidung, schloss sich dieser im Wesentlichen an und begründete seinen Beschluss sehr ausführlich. So ist nach Ansicht des Gerichts bereits das Setzen eines Links auf ein nicht lizenziertes Bild ausreichend, um eine Verletzung des Urheberrechts zu begründen. Dementsprechend gilt die Entscheidung für alle, die in gewerblichem Kontext Links setzen. Liegt mit der Verlinkung nämlich eine Gewinnerzielungsabsicht vor, müssen die urheberrechtlichen Voraussetzungen vom Verlinkenden besonders sorgfältig geprüft werden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Urheber auch denjenigen, der nur auf die urheberrechtlich geschützten Inhalte verlinkt, zur Unterlassung der weiteren Rechtsverletzung auffordern. Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, wird übrigens an dem Aufbau der gesamten Webseite gemessen und nicht ausschließlich an dem Ziel des Links. Jeder gewerbliche Webseitenbetreiber sollte daher künftig darauf achten, sich bei Verlinkungen ausführlich über das Vorliegen der notwendigen Rechte zur Nutzung von Inhalten zu informieren.