Bei unüberschaubarer Rechtslage kann dem Anspruchsteller nicht zugemutet werden, zur Unterbrechung der Verjährung nach § 195 BGB Klage einzureichen

Ergänzend zu dem viel beachteten Urteil, das Banken und Kreditinstituten die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für Kreditzusagen untersagte, hat der Bundesgerichtshof sich unter den Aktenzeichen XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 nun dazu geäußert, wann die Rückzahlungsansprüche von zu Unrecht auf Zahlung in Anspruch genommenen Kreditkunden verjähren.

Grundsätzlich sehen die Richter am Bundesgerichtshof die Regelungen über den Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) als Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch an. Der ursprünglich durch die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute gerechtfertigte Zahlungsanspruch verlor seine rechtliche Grundlage, nachdem der Bundesgerichtshof die entsprechende Klausel für unwirksam erklärt hatte.

Die Verjährung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung ist in den §§ 195 und 199 BGB geregelt. Sie beträgt grundsätzlich 3 Jahre und beginnt, wenn der Anspruchsteller erfahren hat, dass er zu Unrecht gezahlt hatte. Diese Voraussetzung ist in vielen Fällen im Jahr 2011 eingetreten, als die Rechtsprechung begann, von ihrer früher vertretenen Ansicht, dass Darlehensbearbeitungsgebühren rechtmäßig seien, abzugehen.

Für Fallkonstellationen, in denen die zu Unrecht verlangten Gebühren vor 2011 gezahlt wurden, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass die allgemeine, wissensunabhängige Verjährungsdauer von 10 Jahren (199 BGB) gelten soll. Begründung dafür ist, dass es den Anspruchsstellern bis 2011 nicht zugemutet werden konnte, gegen die Bearbeitungsgebührenforderung Klage einzureichen, weil die Rechtslage unübersichtlich war.

Auch die Obergerichte neigten in dieser Zeit dazu, solche Klagen abzuweisen. Selbst rechtskundige Personen konnten in dieser Situation nicht überschauen, welche Erfolgsaussicht eine Klage gehabt hätte.