Bei Online-Computerspielen tritt keine Erschöpfung ein

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 21. Januar 2014 (15 O 56/13) festgestellt, dass bei Online-Computerspielen keine Erschöpfung eintritt.

Nach dem Used-Soft-Urteil des EuGH gilt für gebrauchte Software seit 2012 der Grundsatz der Erschöpfung, d.h. dass die Rechte des Programmierers an seiner Software nach dessen Veräußerung im Wege einer einmaligen Veräußerung erloschen sind und der Weitervertrieb dieser Software nicht untersagt werden kann.

Anders soll dies nach Ansicht des Landgerichts Berlin bei Online-Computerspielen aussehen. Die Übertragbarkeit solcher Spiele könne nach Ansicht des Gerichts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Nach Meinung der Richter sei entscheidend, dass es bei einem Online-Spiel nicht nur um die Software, sondern auch um Wartung und Support gehe. Diese Zusatzleistungen seien ebenfalls wie das Matchmaking (Generierung von Onlinespielpartien zwischen in etwa gleich starken Spielern), die Bereitstellung automatischer Updates und das digitale Rechtemanagement nicht von der Erschöpfung umfasst. Dementsprechend sind die Bestimmungen eines Spielevertreibers, die eine Weitergabe an Dritte untersagt, nach Ansicht der Robeträger wirksam.