Bankgeschäfte sind geschlechtslos, allgemeine Bezeichnung als „Kunde“ schadet deshalb nicht

Mit dem „generischen Maskulinum“ werden die meisten von uns nichts weiter verbinden als lateinische Worte, die man versteht oder nicht versteht. Tatsächlich begegnet das so bezeichnete Phänomen dem Bürger auch außerhalb der Universität noch verhältnismäßig oft. Ein Beispiel dafür sind Formblätter der Sparkassen, bei denen der Kunde als Maskulinum angesprochen wird, obwohl auch eine Kundin gemeint sein kann.

Durch die seit vielen Jahren im Vertragsrecht übliche Verallgemeinerung des „Kunden“ –Begriffs hatte sich eine „Kundin“ in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt gefühlt. Obwohl viele Bankkunden keinen Wert auf die Anrede legen, kann eine persönlichkeitsverletzende Wirkung der „Vermännlichung“ nicht generell ausgeschlossen werden.

Gleiche Rechte für Männer und Frauen als Prinzip

Der Klägerin, die mit ihrer Klage am 12.03.2018 beim Bundesgerichtshof unterlag (Aktenzeichen VI ZR 143/17), ging es hier nicht nur um persönliche Empfindlichkeit, sondern ums Prinzip. In ihrem 80-jährigen Leben hatte sie sich schon häufig zu Wort gemeldet, wenn sie ihr Recht, als Frau wahrgenommen zu werden, in Gefahr sah. Auch im vorliegenden Fall nimmt die Klägerin eine vorsätzliche Schlechterstellung der Frau wahr, die dem grundgesetzlich verankerten Recht auf Gleichbehandlung ebenso widerspricht wie dem Persönlichkeitsrecht der Bankkundin.
Sie vertrag sogar den Standpunkt, dass die Beklagte dadurch, dass sie gezielt Männer als Kunden ansprach, deutlich machen wollte, dass allein der Mann sich um das Konto kümmern sollte.

Objektive Sichtweise soll entscheidend sein

Dieser Sichtweise widersprachen nicht nur die Vertreter der Beklagten. Auch die Richter des VI. Senats am Bundesgerichtshof sahen hier eher eine Verwendung des seit sehr langer Zeit üblicherweise für Menschen jeder Art verwendeten „generischen Maskulinums“. Weil es wesentlich auf den Eindruck ankäme, den ein durchschnittlich informierter und interessierter Verbraucher bekäme, darf im Vertragsrecht zur Vereinfachung der Ansprache weiterhin pauschal die maskuline Form von „Kunde“ verwendet werden. Die Entscheidung für die männliche Form werde, weil es für den normalen Verbraucher bei Bankgeschäften nicht auf das Geschlecht ankäme, als Vereinfachung im Formular akzeptiert. Die Klage wurde übrigens auch in erster Instanz und in der Berufungsinstanz abgewiesen. Nun könnte sich die Klägerin nur noch an das Bundesverfassungsgericht wenden. Sie erwägt, ihre Möglichkeiten bis zum Europäischen Gerichtshof auszuschöpfen.