Auslobung übers Internet: Wenn das „Preisausschreiben“ zum Bumerang wird

Wird eine Belohnung über das Internet ausgeschrieben, gilt diese als öffentlich bekanntgemacht, sodass der ausgelobte Betrag auszuzahlen ist, wenn die übrigen Bedingungen der Ausschreibung gemäß § 657 BGB ebenfalls erfüllt werden.

In einem vom Landgericht Ravensburg (Urteil v. 12.03.2015 – Az.: 4 O 346/13) zu beurteilenden Fall hatte der Beklagte auf der Website seines Verlags eine Belohnung in Höhe von 100.000 Euro versprochen, sofern eine wissenschaftliche Publikation vorgelegt werde, aus welcher sich der Beweis für die Existenz des Masern-Virus und die Bestimmung dessen Durchmessers entnehmen lasse. Ziel des Beklagten war allerdings gerade im Gegenteil zu zeigen, dass ein solcher wissenschaftlicher Beweis eben nicht beizubringen sei, da es sich beim Masern-Virus lediglich um eine Marketing-Erfindung der Pharmalobby handle.

Das Gericht gelangte mithilfe eines Sachverständigen zu der Ansicht, dass der Kläger mit den von ihm vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten die geforderten Nachweise erbracht habe, sodass ihm der ausgelobte Betrag zustehe. Insbesondere zweifelte das Langericht trotz des reißerischen Stils der Auslobung und der schieren Höhe des ausgelobten Betrags nicht am Bindungswillen des Beklagten, zumal dieser die Ernstlichkeit des Belohnungsversprechens in einem gesonderten Schreiben auf Anfrage des Klägers nochmals bekräftigt habe. Das Erfordernis der Veröffentlichung sah das Gericht durch die Kundgabe gegenüber den potentiellen Besuchern der Verlagsseiten als erfüllt an.

Eingehend setzte sich das Gericht mit der wissenschaftlichen Beweiserbringung als Erfüllung der Auslobungsbedingungen auseinander. Unter anderem argumentierte der Beklagte, er habe die Vorlage „einer“, nicht mehrerer Publikationen verlangt. Dies wies das Gericht mit dem Hinweis auf den Gesamtkontext der Ausschreibung und die Standards moderner Wissenschaft zurück, ebenso wie weitere vom Beklagten behauptete einschränkende Auslobungsbedingungen. Letztlich kam den Beklagten seine gescheiterte „Ausschreibungs-Kampagne“, die als Beleg seiner Verschwörungstheorie dienen sollte, teuer zu stehen.