Auch neuer WLAN-Gesetzentwurf in der Kritik: Rechtssicherheit zu Lasten der WLAN-Betreiber

Nach einer Welle der Kritik am ersten WLAN-Gesetzentwurf im März legte das Wirtschaftsministerium nunmehr Mitte Juni der Europäischen Kommission einen überarbeiteten Referentenentwurf eines „zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediendienstes“ vor.

It-Verbände, Freifunker und der Verband der deutschen Internetwirtschaft zeigen sich auch von dem neuen Entwurf enttäuscht, da dieser keine wesentliche Verbesserung mit sich bringe. Nach wie vor ein Hauptkritikpunkt: Die Regelungen zur Abwendung der Störerhaftung. Denn Anbieter von Drahtlosnetzwerken sollen für Rechtsverletzungen Dritter auch weiterhin nur dann nicht verantwortlich sein, wenn sie „zumutbare Maßnahmen“ gegen diese Verletzungen ergriffen haben.

Zwar werden private und kommerzielle WLAN-Anbieter – wie zuvor von Kritikern gefordert – nun gleichgestellt. Auch die Art der Sicherungsmaßnahme bleibt künftig dem Anbieter überlassen. In der Entwurfsbegründung werden als „angemessene Sicherungsmaßnahmen“ vor unbefugtem Zugriff jedoch die Verschlüsselung in Form des WPA2-Standards oder gar eine – aus Datenschutzgesichtspunkten sehr fragwürdige – „freiwillige Registrierung der Nutzer“ als Alternativen genannt.

Als zusätzliche Auflage darf der Internetzugang nur solchen Nutzern gewährt werden, die zuvor erklärten, bei der Nutzung keine Rechtswidrigkeiten zu begehen. Was im Hotel oder Flughafen durch Setzen eines Häkchens vor Öffnung der WLAN-Verbindung erledigt werden könnte, wäre im privaten Bereich wohl nur – reichlich realitätsfern – durch Einholung einer schriftlichen Erklärung der das Drahtlosnetz nutzenden Familienmitgliedern und Bekannten möglich.

Statt die aufgrund der bisherigen Gesetzeslage und Rechtsprechung bestehende Unsicherheit zu beseitigen, schafft auch der neue Entwurf mit der Aufnahme der Haftungsprivilegien somit technisch oft schwer umsetzbare Hürden, die dem erklärten Ziel, die Verbreitung öffentlicher Hotspots in Deutschland zu fördern, wenig dienlich sind.

Weiterhin in der Kritik stehen die Entwürfe zu „besonders gefahrgeneigten Diensten“, also Filehoster oder Cloud-Dienste, „deren Geschäftsmodelle im Wesentlichen auf Rechtsverletzung beruhen“, und die von der haftungsrechtlichen Privilegierung ausgenommen werden sollen. Hier wurde an unklaren, zum Teil schwer belegbaren Formulierungen (etwa „Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen erfolgt rechtswidrig“) auch im neuen Entwurf festgehalten.