Arbeitnehmerrefinderrecht

Rechtsanwalt Steffen Koch, Bonn
Arbeitnehmererfinderrecht

Eine Erfindung wird als geistiges Eigentum durch das Patentrecht geschützt. Ist der Erfinder Arbeitnehmer und hat er seine Erfindung während der Arbeitszeit gemacht, gelten für den Schutz der Erfindung besondere Vorschriften.
Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers gehört dem Arbeitgeber
Der Ansatzpunkt dafür, die Erfindung, die ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit macht, anders zu schützen als eine Erfindung eines freischaffenden kreativen Entwicklers liegt darin, dass der Arbeitnehmer aufgrund der geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vollständig dem Arbeitgeber zu widmen. Dafür erhält er sein Arbeitsentgelt. Das Wesen des Arbeitsvertrages, der zur rechtlichen Kategorie der Dienstverträge gehört, ist es, nach Weisung Arbeitsleistung zu erbringen. Die selbständige Fertigung eines eigenen Werkes gehört nicht zu den vertraglichen Leistungen. Aus diesen Gründen liegt es nahe, dem Arbeitgeber ein besonderes Recht an solchen Erfindungen einzuräumen, die sein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit oder unter Ausnutzung von ihnen zur Erfüllung ihrer Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten Rahmenbedingungen gemacht hat.

Meldepflicht für den Erfinder

Im Patentrecht gilt der Grundsatz, dass nur dem Erfinder selbst das Recht an der Verwertung seines geistigen Eigentums zugesprochen werden kann. Die einzige Ausnahme wird durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen geregelt.
Macht der Arbeitnehmer eine dienstliche Erfindung, nutzt er also seine bezahlte Arbeitszeit oder die an seiner Arbeitsstelle vorhandenen Erfahrungen und Voraussetzungen, um eine als Patent oder als Gebrauchsmuster eintragungsfähige Erfindung zu machen, ist er verpflichtet, dies dem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber wird durch die Meldung mit ausführlicher Beschreibung in die Lage versetzt, darüber zu entscheiden, ob er die Arbeitnehmererfindung für sich in Anspruch nehmen will. Neben der vollständigen Inanspruchnahme ist eine teilweise Inanspruchnahme möglich, die einer Lizenzeinräumung entsprechen würde. Hat der Arbeitgeber kein Interesse, kann er die Erfindung freigeben. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer über seine Erfindung verfügen und sie möglicherweise selbst eintragen lassen.

Interessenausgleich zwischen Kreativität und praktischen Voraussetzungen

Eine wesentliche Aufgabe des Arbeitnehmererfinderrechts ist es, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem kreativen Arbeitnehmer und dem an der Verwertung seiner Erfindung interessierten Arbeitgeber herbeizuführen. Der Wert einer Erfindung ist nicht mit Zahlung des arbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitslohnes abgegolten.

Die zusätzlich fällige Vergütung ist den Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes entsprechend unter Nutzung der Faktoren „Erfindungswert“ und „Anteilsfaktor“ zu ermitteln.
Dabei wird sichergestellt, das sowohl das besondere, wertbildende Interesse des Arbeitgebers an der Verwertung der Erfindung als auch die speziellen Umstände, unter denen die Erfindung gemacht wurde, in die Berechnung einfließen.

Der Anteilsfaktor berücksichtigt den Beitrag, den der Arbeitgeber dadurch geleistet hat, dass er den Erfinder in einer bestimmten Position beschäftigt hat und ihm nach Maßgabe des Betriebes Zugang zu Informationen, Erfahrungen oder praktischen Erkenntnissen gewährte.

Und was sind eigentlich Fachanwälte?
Fachanwälte sind besonders ausgebildete und geprüfte Rechtsanwälte, die in einem zusätzlichem umfangreichen Lehrgang und anschließenden Abschlussprüfungen ihre besonderen theoretischen Kenntnisse unter Beweis gestellt haben. Darüber hinaus muss ein Fachanwalt umfangreiche praktische Erfahrung, also eine bestimmte Anzahl von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren auf den jeweiligen Gebieten nachweisen können, um sich als Fachanwalt bezeichnen zu dürfen.
Fachanwälte unterliegen einer regelmäßigen Fortbildungspflicht in dem jeweiligen Rechtsgebiet. So ist gewährleistet, dass der Fachanwalt auch wirklich immer auf dem neusten Stand ist und die wichtigen Entscheidungen der Rechtsprechung in dem jeweiligen Fachgebiet kennt.


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