Apotheker, die auf Vorlage eines Rezepts verzichten, verstoßen gegen Wettbewerbsrecht

Der BGH hat entschieden, dass verschreibungspflichtige Medikamente, sogenannte Rx-Medikamente, von Apothekern nur gegen Vorlage einer in Schriftform verfassten ärztlichen Verschreibung verkauft werden dürfen. Apotheker, die auf Wunsch des Kunden den Arzt anrufen und mit dessen Zustimmung das verschriebene Medikament ohne schriftliches Rezept aushändigen, verstoßen gegen geltendes Wettbewerbsrecht.

Den wettbewerbsrechtlicher Ansatz bietet dabei die Vorschrift des Arzneimittelgesetzes über die Verschreibungspflicht bestimmter Medikamente. Das Gesetz hat nach der Ansicht der höchsten Zivilrichter Deutschlands eine wichtige Funktion für die Gesunderhaltung der Allgemeinheit.

Selbstmedikation, die mit für den medizinischen Laien unüberschaubaren Gefahren verbunden sein kann, wird durch die Verpflichtung der Apotheker zur Abgabe gegen Rezept verhindert. Schon aus diesem Grunde dient das Gesetz auch dem Verbraucher. Deshalb stellt ein Verstoß gegen seine Bestimmungen unter anderem auch eine wettbewerbswidrige Handlung nach den Vorschriften des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) dar.

Vorinstanzen uneinig – BGH entscheidet antragsgemäß

Die Ausführungsvorschriften zur Rezeptpflicht in der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMVV) erfüllen neben ihren Aufgaben für die Gesundheitspflege gleichzeitig auch den Zweck, das Marktverhalten von Apothekern zu regulieren. Dadurch, dass Apotheker sich bereiterklären, auch ohne schriftliches Rezept ein Medikament auszugeben, verschaffen sie sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern, die den potentiellen Kunden zunächst zum Arzt schicken.

Etwas anderes gilt nur im nachgewiesenen Notfall.
Vor der Entscheidung des BGH waren die Gerichte sich in dieser Frage noch nicht einig geworden. In erster Instanz vor dem Landgericht war der Klage eines Apothekers gegen seine Mitbewerberin, die Rx-Medikamenten ohne vorliegende Verschreibung herausgegeben hatte, stattgegeben worden. Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht hob die Entscheidung allerdings wieder auf und entschied zugunsten der hilfsbereiten Apothekerin.
Nun wurde die beklagte Geschäftsfrau vom BGH allerdings in letzter Instanz zu Auskunfterteilung über ähnliche Verstöße und zur Schadensersatzleistung verurteilt.