Anschlussinhaber müssen Besucher nicht über Filesharing-Börsen belehren

Die Haftungsfrage bei sogenanntem Filesharing über Internet-Tauschbörsen beschäftigt die deutsche Gerichtsbarkeit in regelmäßigen Abständen. Aktuell hat sich der Bundesgerichtshof in mehreren Fällen mit der Frage beschäftigt, wer bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing zur Haftung in Anspruch genommen werden könne.

In einem aktuellen Verfahren, I ZR 86/15, hatte die Inhaberin eines Internetanschlusses ihrer Nichte und deren Freund die Nutzung des Internetzugangs gestattet, über den daraufhin eine Filmdatei öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der BGH entschied in seinem Urteil gegen eine Pflicht zur Belehrung über die Nutzung von Internettauschbörsen, sofern keine konkrete Indikation für eine Aufklärung bestünde. Insbesondere bei volljährigen Besuchern werde keine anlasslose Pflicht zur Belehrung über eine rechtskonforme Nutzung des Internetzugangs ausgelöst.

In einem ähnlichen Fall (I ZR 48/15) urteilte der Bundesgerichtshof dagegen für den Vertreter des Rechteinhabers, nachdem in einem Familienhaushalt 809 Audiodateien über den Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht wurden. Der Vater, so der BGH, könne sich nicht darauf berufen, dass seine Frau und seine beiden Kinder den Computer ebenfalls nutzen, wenn diese Tatsache nicht ernsthaft in Betracht komme und hinreichend konkret vorgetragen würde.

In weiteren Urteilen des Bundesgerichtshofs stand die Klärung der Höhe des Streitwerts im Mittelpunkt. Nach der Begründung des BGH sei allein der Lizenzschaden kein ausreichender Wert für die Bemessung des Streitwertes. Dieser habe sich viel mehr an dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts zu orientieren. Zudem müssten auch Einflussfaktoren wie die Dauer und Intensität der Rechtsverletzung sowie Popularität und Aktualität des urheberrechtlich geschützten Werkes berücksichtigt werden. Damit hob der BGH die Urteile der Vorinstanzen auf, nach denen der Streitwert sich schematisch durch die Verdopplung des erstattungsfähigen Lizenzschadens bestimmen lasse.
Folgt man der Argumentation des Bundesgerichtshofs, bemesse sich der Gegenstandswert anhand des Interesses des Rechteinhabers, künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Zudem seien sämtliche Umstände des Einzelfalles bei der Festlegung des Streitwerts zu bestimmen. Diesem Grundsatz folgt auch die Begründung im Verfahren I ZR 43/15: Auch in diesem Fall hatte das vorinstanzliche Landgericht den Gegenstandswert auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadens festgelegt. Der BGH hob das Urteil des LG auf wies die Rechtssache unter vorgenannter Argumentation zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück.