Angebotsrücknahme bei eBay unter bestimmten Umständen erlaubt

Der BGH (Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Verkäufer auf eBay eine Digitalkamera ab einem Startpreis von 1,00 EUR eingestellt hatte. Nachdem die Auktion einige Tage lief, beendete der Verkäufer die Auktion vorzeitig, da ihm die Kamera gestohlen worden sei. Der Kläger, der zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion Höchstbietender mit einem Preis von 70,00 EUR war, verlangte nun vom Verkäufer

Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages zu dem Schätzwert der Kamera in Höhe von 1.142,96 EUR.

In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die Auktion maßgeblichen Fassung heißt es hierzu:
“Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.”

Sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht und der Bundesgerichtshof haben die Klage auf Zahlung des Schadensersatzes abgewiesen.

Nach den Ausführungen des BGH sind die Bedingungen von eBay derart auszulegen, dass nicht nur im Fall eines gesetzlich geregelten Falls eine Gebotsstreichung durch den Verkäufer möglich sein soll, sondern auch dann, wenn der Gegenstand dem Verkäufer abhanden gekommen ist. Nach den Bestimmungen von eBay soll nämlich auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung gelten.

Nicht anders ist nach Ansicht der Gerichte bei einem Diebstahl des Verkaufsgegenstandes zu verfahren.