Angeblich identische (dynamische) IP-Adresse über mehrere Tage hinweg?

Ein Internetprovider wurde vom Landgericht Köln (AZ: 203 O 203/10) dazu verurteilt, einem Rechteinhaber nach § 101 UrhG Auskunft über die bestimmten IP-Adressen zugeordneten Telefonanschlüsse zu erteilen. Hintergrund des Anordnungsverfahrens waren angeblich über eine Anzahl von insgesamt 33 IP-Adressen festgestellte Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten urheberrechtlich geschützter Filmwerke.

Der Abgemahnte ging gerichtlich gegen den Anordnungsbeschluss

des LG Köln vor, da er festgestellt hatte, dass ihm laut Auskunft des Providers angeblich eine identische IP-Adresse über einen Zeitraum von insgesamt drei verschiedenen Tagen zugeordnet gewesen sein soll. Da es sich bei den IP-Adressen aber um so genannte dynamische IP-Adressen handelt und nach der durchgeführten Zwangstrennung der Provider neue IP-Adressen an einen Anschluss vergeben werden, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass einem Anschluss über mehrere Tage hinweg ein und die gleiche IP-Adresse zugeordnet war.

So sah es auch das OLG Köln (Beschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11), das den Beschluss des LG Köln aufhob, da eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG nicht vorliege, vielmehr davon auszugehen sei, dass bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen ein Fehler vorliege, denn es könne nicht sein, dass eine gleiche IP-Adresse einem Anschlussinhaber über mehrere (bis zu drei) Tage hinweg stets zugeordnet werde.

Die vom Anschlussinhaber eingelegte Beschwerde hatte Erfolg, was in der Regel zu einer Unverwertbarkeit der festgestellten Daten führt, da die Rechtsgrundlage der Datenerhebung entfällt.