Amazon wird zur Unterlassung der aktuellen Bestellpraxis hinsichtlich des „Dash Buttons“ verurteilt.

Schnellbestellung mit Dash-Button wettbewerbswidrig

Viele Online-Besteller schätzen den schnellen und unkomplizierten Einkauf. Online-Händler entwickeln immer wieder neue Angebotsvarianten, um das Bedürfnis des Kunden zu erfüllen, beim Einkauf von Verbrauchsgegenständen nicht mehr Zeit und Gedanken aufwenden zu müssen, als unbedingt nötig.
Der Plattformbetreiber Amazon hat sich zur Optimierung seines Online-Handelsangebots den „Dash-Button“ einfallen lassen. Durch Betätigung einer App kann ein bestimmtes Produkt immer wieder bestellt werden. Der Bestellvorgang wird durch einfaches Berühren einer dazu vorher eingerichteten Schaltfläche, des Dash-Buttons, ausgelöst. Der Dash-Button kann unabhängig von PC, Tablet oder Smartphone direkt an das Gerät appliziert werden, das den Verbrauch auslöst. Die dazu eingerichtete Waschmaschine kann beispielsweise auf Knopfdruck eine Waschmittelbestellung veranlassen.

Noch schneller, noch einfacher

Zum Einrichten des Dash-Buttons muss der Verbraucher einmalig eingeben, welches Produkt bei Betätigung des Dash-Buttons geliefert werden soll. Dazu wird ihm eine Produktauswahl eines Herstellers zur Verfügung gestellt. Beim einzelnen Knopfdruck ist eine Veränderung der Bestellung nicht möglich. Diese Art des stark vereinfachten Online-Handels definiert das Bestellen grundsätzlich neu. Aus diesem Grunde löst der Dash-Button bei den Verbrauchern nicht nur Freude über weitere Vereinfachung notwendiger Bestellungen, sondern auch Bedenken und Kritik aus. Das Landgericht München I hat am 01.03.2018 zum Aktenzeichen 12 O 730/17 ein Urteil verkündet, in dem das Dash-Button Angebot als wettbewerbswidrige Handlung bezeichnet wird.

Verbraucherschutzvorschriften gelten auch für Dash-Button

Auf die durch einen klagebefugten Verbraucherverband bei dem Landgericht München eingereichte Klage hin wurde die Beklagte als Plattform-Betreiberin zur Unterlassung des Dash-Button Angebots verurteilt. Die Richter in München haben die als Dash-Button bezeichnete Schaltfläche als alleiniges Telemedium, durch welches eine Online-Bestellung veranlasst wird, eingestuft. Folglich gelten die Anforderungen, die bei Geschäften mit Verbrauchern über Telemedien zu stellen sind, auch für den Dash-Button. In § 312j BGB werden Anforderungen formuliert, die beim Bedienen des Dash-Buttons nicht erfüllt sind.

Es erfolgt kein gesonderter Hinweis darauf, dass beim Drücken der Schaltfläche eine zahlungspflichtige Bestellung veranlasst wird. Darüber hinaus fehlen verbraucherrechtliche Informationen und eine aussagekräftige Produktbeschreibung mit konkreter Nennung des Preises bei der Bestellung. Der Hinweis auf eventuelle Preis- oder Produktänderungen nach der ursprünglichen Auswahl ist in einer Klausel in den AGB der Beklagten enthalten, die das Landgericht München I als unwirksam ansieht.