AG Hamburg: 1.000 EUR Streitwert bei Filesharing

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (siehe letzten Beitrag) ist noch nicht in Kraft. Es hat am 27.06.2013 den Bundestag passiert,  muss aber noch durch den Bundesrat und – möglicherweise – durch einen Vermittlungsausschuss. In Klageverfahren, die nach dem 27.06.2013 eingeleitet wurden,  haben wir die Gerichte dennoch bereits auf die Änderungen in § 97 UrhG hingewiesen,

die sowohl den fliegenden Gerichtsstand (der Kläger kann sich an jedes beliebige Gericht wenden) als auch den hohen Streitwerten bei privaten Urheberrechtsverletzungen ein Ende setzen soll.

Das Amtsgericht Hamburg hat nun in einem Hinweisbeschluss vom 24.07.2013 die Ansicht vertreten, dass der Streitwert der dort anhängigen Klage wegen Filesharings auf 1.000 EUR zu begrenzen sei. Es begründet dies damit, dass aufgrund der Neufassung des § 97 UrhG an der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts nicht festgehalten werde. Ausdrücklich stellt das Gericht fest, dass es das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nicht bereits rückwirkend anwende (da noch nicht in Kraft getreten), sondern nach richterlicher Überzeugung und nach richterlichem Ermessen eine Streitwertfestsetzung auf 1.000 EUR erfolge. Hierbei bezieht sich das Gericht aber ausdrücklich auf die neuen Regelungen im Urheberrecht und gibt somit zum Ausdruck, dass die Rechteinhaber es in Hamburg künftig schwer haben dürften, mit höheren Rechtsanwaltsgebühren als 130,50 EUR (für Fälle vor dem 01.08.2013 – für spätere Fälle greift  die Neuregelung des Gebührenrechts, die die Gebühren des Anwaltes bei einem Streitwert von 1.000 EUR auf 124,- EUR netto reduziert) Erfolg zu haben.

Nach unseren bisherigen Kenntnissen hat sich dagegen das Amtsgericht München auch im Hinblick auf das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken einer Streitwertbegrenzung oder Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands nicht angeschlossen.

Wir werden also bis auf weiteres unterschiedliche Rechtsauffassungen der Gerichte hinnehmen müssen.