Adblocker verstoßen nicht gegen geltendes Recht

Über aufdringliche Werbung im Internet hat sich wohl schon jeder Nutzer von Online-Informationsseiten geärgert. Sind dezente Werbehinweise an den Seiten möglicherweise noch zu ertragen, können Webeeinblendungen per Pop-Up, die möglicherweise auch noch blinken und vom eigentlichen Anliegen ablenken, sehr unangenehm sein.
Während auf der einen Seite Programmierer daran arbeiten, immer neue und immer drastischere Formen der Werbeeinblendung zu entwickeln, haben andere Programmierer mit dem Adblocker eine Lösung gefunden, wie der Internetnutzer eine von ihm besuchte Seite nahezu werbefrei hält. Der jetzt von der Eyeo GmbH, die ihren Sitz in Köln hat, kostenlos angebotene „Adblocker Plus“ macht das Surfen im Internet für viele Nutzer wieder zum Vergnügen, weil Störungen durch aufdringliche Werbung fast durchgehend abgeblockt werden. 

Ist Blockieren von Werbung Rechtsverstoß?

Was den Nutzer freut, widerspricht den Interessen von Anbietern, die ihre Internetseiten durch Werbeeinnahmen finanzieren wollen. Die Süddeutsche Zeitung, und die Medienkonzerne ProSiebenSat.1 und RTL sind deshalb wettbewerbsrechtlich, kartellrechtlich und urheberrechtlich gegen den Adblocker vorgegangen. Wettbewerbswidriges Verhalten haben sie dem Anbieter der Anti-Werbe-Software besonders deshalb vorgeworfen, weil er nicht jede Werbung blockt. Werbeanbieter, die mit ihm einen Vertrag haben, können weiterhin Werbung auch auf die von den Gegnern betriebenen Internetseiten platzieren. Allerdings wird es keine aufdringliche oder belästigende Werbung sein, die dem Zweck des Adblockers zuwiderliefe.

OLG München weist 3 Klagen ab

Das Oberlandesgericht München hat am 17.08.2017 in drei vom Streitgegenstand her sehr ähnlichen Klageverfahren (Aktenzeichen U 2225/15, U 2184/15 und 29 U 1917/16) Urteile verkündet. Die Klagen der Internetseitenbetreiber gegen den Anbieter von „Adblock Plus“ wurden vom Oberlandesgericht München sowohl aus kartellrechtlicher als auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht abgewiesen. Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen erkannten die Richter nicht. Es liegt nach Ansicht der Richter keine unangemessen aggressive Werbetätigkeit von Seiten des Beklagten vor und dieser habe keine beherrschende Marktstellung ausgenutzt, die er im Übrigen auch gar nicht innehabe. Die streitgegenständliche Software unterdrückt Werbeinhalte, wenn sie auf der „Blacklist“ verzeichnet sind. Werbeinhalte auf der „Whitelist“ werden dagegen nicht beeinträchtigt. Die jeweiligen Listen werden dem Nutzer vom Beklagten vorgegeben. Der Internetnutzer kann die Listen jederzeit nach seinen individuellen Vorstellungen abändern. Werbeanbieter können sich auf der Whitelist eintragen lassen. Bei Großanbietern erhebt der Beklagte eine Lizenzgebühr. Obwohl die Kläger vortrugen, dass ihre Werbeeinnahmen wegen des Blockens zurückgegangen sind, kann das nach Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht dem Beklagten zur Last gelegt werden. Da der Weg zum Eintrag in die Whitelist jedem Werbeanbieter offensteht, liegt keine Benachteiligung zuungunsten einzelner Werbeanbieter oder zuungunsten der Kläger vor.
Es bleibt also weiter zulässig, kostenlose Adblocker anzubieten.