Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung nach DSGVO nicht rechtmäßig 

Seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung am 25.05.2018 treffen Unternehmen zahlreiche Verpflichtungen in Sachen Datenschutzrecht. Dabei ist die Datenschutzerklärung, die jedes Unternehmen auf seiner Homepage bereitstellen sollte, um teuren Abmahnungen und hohen Bußgeldern zu entgehen, noch am einfachsten zu realisieren. Und dennoch hat es bereits erste Abmahnungen gegeben, die genau diese fehlenden Datenschutzerklärungen bemängeln. Das vorliegende Urteil des Landgerichts Bochum könnte nach Meinung von Rechtsexperten eine Wende hinsichtlich dieser neuen Rechtslage herbeiführen. 
Kaum ein Thema wird so heftig und kontrovers diskutiert wie die Datenschutzgrundverordnung. Auch das Thema Wettbewerbsrecht ist wichtig für die Unternehmen, denn wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind ein beliebtes Mittel von Unternehmen, um gegen Mitbewerber und Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Sind die Parteien nicht in der Lage, sich außergerichtlich zu einigen, müssen die Gerichte entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt oder nicht.

Die Richter am Landgericht Bochum hatten jedoch nicht alleine darüber zu entscheiden, ob ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt oder nicht, sondern ob die abmahnende Partei überhaupt dazu berechtigt war, eine Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung nach DSGVO auszusprechen. Die abgemahnte Partei ist Betreiberin einer Internetseite ohne Datenschutzerklärung. Gemäß § 13 DSGVO fehlten die Namen und Kontaktadressen der verantwortlichen Personen, insbesondere die Angaben zum Datenschutzbeauftragten. Ferner fehlte die vom Gesetzgeber geforderte Aufklärung, was mit den Daten passiert, wie lange diese gespeichert und wann diese wieder gelöscht werden. Auch die Aufklärung über die Rechte, die Internetusern zustehen, wenn sie eine Seite im Netz besuchen, war nicht vorhanden.

Abmahnung: Der Unterschied zwischen Wettbewerbsrecht und DSGVO 

Das Wettbewerbsrecht sieht zahlreiche Möglichkeiten der Abmahnung durch Mitbewerber vor. Um die Voraussetzungen für diesen Tatbestand zu erfüllen, reicht bereits ein fehlendes Impressum aus. In diesem Fall wurde der Webseitenbetreiber jedoch auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung abgemahnt und nicht nach den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts. Und genau hier liegt der kleine aber feine Unterschied. Die Bestimmungen der DSGVO sind abschließend und sehen kein Abmahnrecht durch Wettbewerber vor.
Die Entscheidungsfindung war für die Richter nicht einfach, denn Eingang in den Urteilsspruch fand, dass diese Frage in der Literatur durchaus umstritten und die Rechtsprechung daher noch nicht abschließend ist. Dennoch kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung nicht gerechtfertigt ist, da die Abmahnung durch Wettbewerber in der DSGVO nicht geregelt ist. Das vorliegende Urteil ist zwar eine Einzelentscheidung, dennoch kommt ihr eine große Bedeutung zu.

Welche Auswirkungen hat das vorliegende Urteil? 
Unternehmen, die auf Grundlage der DSGVO durch Mitbewerber abgemahnt werden, können diese Entscheidung als gutes Argument anführen. Wettbewerber, die eine fehlende Datenschutzerklärung abmahnen wollen, können sich nicht mehr sicher sein, ob ihrem Begehren vor Gericht auch tatsächlich stattgegeben wird.