LG Dortmund: Geltendmachung unberechtigter Abmahnkosten ist rechtsmissbräuchlich
/in Abmahnung /von NumberOneBGH zum Filesharing: Abgemahnte müssen den wahren Täter noch nicht im vorgerichtlichen Verfahren nennen
/in Abmahnung, IT-Recht / Internetrecht /von NumberOneRechtliches zu selbst genähten Masken: Wann drohen Abmahnung und Bußgeld?
/in Abmahnung, Allgemeines Recht /von NumberOneViele Firmen und Privatpersonen haben in der Coronakrise auf die Knappheit an medizinischen Schutzmasken reagiert und schneidern und basteln ihre eigenen Modelle. Einige bieten ihre kreativen Accessoires aus Zellulose oder Stoff zum Kauf an, andere verschenken oder spenden sie. Wer aber bei der Bezeichnung und Bewerbung seiner selbst gemachten Masken nicht gründlich nachdenkt, kann sich schnell eine kostspielige Abmahnung oder ein Bußgeld einhandeln.
Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung nach DSGVO nicht rechtmäßig
/in Abmahnung, Datenschutz, IT-Recht / Internetrecht, Wettbewerbsrecht /von NumberOneSeit Einführung der Datenschutzgrundverordnung am 25.05.2018 treffen Unternehmen zahlreiche Verpflichtungen in Sachen Datenschutzrecht. Dabei ist die Datenschutzerklärung, die jedes Unternehmen auf seiner Homepage bereitstellen sollte, um teuren Abmahnungen und hohen Bußgeldern zu entgehen, noch am einfachsten zu realisieren. Und dennoch hat es bereits erste Abmahnungen gegeben, die genau diese fehlenden Datenschutzerklärungen bemängeln. Das vorliegende Urteil des Landgerichts Bochum könnte nach Meinung von Rechtsexperten eine Wende hinsichtlich dieser neuen Rechtslage herbeiführen. Weiterlesen
Keine Kosten bei bestimmten Zahlungsmittel
/in Abmahnung, IT-Recht / Internetrecht /von NumberOneDer 13.01.2018 ist ein wichtiger Stichtag für Onlinehändler und Diensteanbieter. Mit diesem Tag tritt die letzte Reform des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes von 2009 in Kraft. Rechtsverbindlich wird damit der § 270a BGB ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Für Leistungsanbieter im Internet bedeutet das, keine zusätzlichen Kosten für die Verwendung bestimmter bargeldloser Zahlverfahren mehr beim Kunden erheben zu können. Das gilt besonders für Gebühren, die von Geldinstituten für die Bearbeitung von verschiedenen SEPA-Überweisungen oder Kreditkartenzahlungen verlangt werden. Eine Weitergabe an den Verbraucher, der die Bezahlweise bei einer Online-Bestellung gewählt hat, ist rechtlich nicht mehr möglich. Weiterlesen
BGH: Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing
/in Abmahnung, IT-Recht / Internetrecht /von NumberOneRichtervorbehalt gilt nur für Auskünfte direkt vom Netzbetreiber
Es kann vorkommen, dass der Netzbetreiber selbst nicht derjenige ist, der dem Internet-Endkunden den Netzanschluss zur Verfügung stellt. Der Bundesgerichtshof hat am 13.07.2017 zum Aktenzeichen I ZR 193/16 eine Entscheidung in einem Rechtsstreit über die Verwertbarkeit von Auskünften verkündet. Aufgrund des Verdachts, sich an illegalem Filesharing beteiligt zu haben und dadurch die Urheberrechte der Kläger verletzt zu haben, wurde gegen die Beklagte ein Klageverfahren eingeleitet. Weiterlesen
AG Hamburg: 1.000 EUR Streitwert bei Filesharing
/in Abmahnung, IT-Recht / Internetrecht /von Rechtsanwalt Steffen KochDas Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (siehe letzten Beitrag) ist noch nicht in Kraft. Es hat am 27.06.2013 den Bundestag passiert, muss aber noch durch den Bundesrat und – möglicherweise – durch einen Vermittlungsausschuss. In Klageverfahren, die nach dem 27.06.2013 eingeleitet wurden, haben wir die Gerichte dennoch bereits auf die Änderungen in § 97 UrhG hingewiesen,
die sowohl den fliegenden Gerichtsstand (der Kläger kann sich an jedes beliebige Gericht wenden) als auch den hohen Streitwerten bei privaten Urheberrechtsverletzungen ein Ende setzen soll.
Das Amtsgericht Hamburg hat nun in einem Hinweisbeschluss vom 24.07.2013 die Ansicht vertreten, dass der Streitwert der dort anhängigen Klage wegen Filesharings auf 1.000 EUR zu begrenzen sei. Es begründet dies damit, dass aufgrund der Neufassung des § 97 UrhG an der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts nicht festgehalten werde. Ausdrücklich stellt das Gericht fest, dass es das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nicht bereits rückwirkend anwende (da noch nicht in Kraft getreten), sondern nach richterlicher Überzeugung und nach richterlichem Ermessen eine Streitwertfestsetzung auf 1.000 EUR erfolge. Hierbei bezieht sich das Gericht aber ausdrücklich auf die neuen Regelungen im Urheberrecht und gibt somit zum Ausdruck, dass die Rechteinhaber es in Hamburg künftig schwer haben dürften, mit höheren Rechtsanwaltsgebühren als 130,50 EUR (für Fälle vor dem 01.08.2013 – für spätere Fälle greift die Neuregelung des Gebührenrechts, die die Gebühren des Anwaltes bei einem Streitwert von 1.000 EUR auf 124,- EUR netto reduziert) Erfolg zu haben.
Nach unseren bisherigen Kenntnissen hat sich dagegen das Amtsgericht München auch im Hinblick auf das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken einer Streitwertbegrenzung oder Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands nicht angeschlossen.
Wir werden also bis auf weiteres unterschiedliche Rechtsauffassungen der Gerichte hinnehmen müssen.
Abmahnung von Sebastian Wulf (jur-law)
/in Abmahnung /von Rechtsanwalt Steffen KochRechtsanwalt Sebastian Wulf mahnt neuerdings für die a45 music GmbH das Zurverfügungstellen von Musikdateien ab.
Vorwurf in den Abmahnungen ist wie immer die Teilnahme an Tauschbörsen, so genannten “torrent-Netzwerken” oder “P2P-Netzwerken” (P2P = Peer to Peer). In den uns bekannten Fällen geht es bisher um das Musikstück “Oops up”.
Der abgemahnte Musiktitel soll über Tauschbörsen im Internet verbreitet und nach § 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden sein.
Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und ein Schadensersatzbetrag von pauschal 750,- EUR gefordert.
Ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht und ob die geforderten Kosten auch verlangt werden können und von dem Anschlussinhaber gezahlt werden müssen, ist aber in jedem Fall zu prüfen.
Wir empfehlen, die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen und mit der Zahlung eines Pauschalbetrages abzuwarten, bis die Abmahnung anwaltlich geprüft wurde. Anstelle der beigelegten Unterlassungserklärung sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Abmahnung an den Anschlussinhaber berechtigt erfolgt ist und welche Ansprüche gegen den Anschlussinhaber durchgesetzt werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Gerichte sich nach und nach kritischer mit den Ermittlungen der angeblichen Urheberrechtsverletzungen auseinandersetzen.
Sollten Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Wulf erhalten haben, bleiben Sie ruhig und lassen Sie sich zuerst anwaltlich beraten, bevor Sie Schriftstücke unterzeichnen, Zahlungen veranlassen oder Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.
Abmahnung von WeSaveYourCopyrights
/in Abmahnung /von Rechtsanwalt Steffen KochDie Kanzlei WeSaveYourCopyrights aus Frankfurt mahnt schon seit einiger Zeit für die Zooland Music GmbH das Zurverfügungstellen von Muiksdateien ab.
Vorwurf in den Abmahnungen ist wie immer die Teilnahme an Tauschbörsen, so genannten “torrent-Netzwerken” oder “P2P-Netzwerken” (P2P = Peer to Peer). In den uns bekannten Fällen geht es um ein einzelnes Musikstück auf einem Sampler wie z. B. der Top 100 Single Charts.
Der abgemahnte Musiktitel soll über Tauschbörsen im Internet verbreitet und nach § 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden sein.
Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und ein Schadensersatzbetrag von pauschal 450,- EUR gefordert.
Ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht und ob die geforderten Kosten auch verlangt werden können und von dem Anschlussinhaber gezahlt werden müssen, ist aber in jedem Fall zu prüfen.
Wir empfehlen, die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen und mit der Zahlung eines Pauschalbetrages abzuwarten, bis die Abmahnung anwaltlich geprüft wurde. Anstelle der beigelegten Unterlassungserklärung sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Abmahnung an den Anschlussinhaber berechtigt erfolgt ist und welche Ansprüche gegen den Anschlussinhaber durchgesetzt werden können.
Sollten Sie eine Abmahnung von der Kanzlei WeSaveYourCopyrights erhalten haben, bleiben Sie ruhig und lassen Sie sich zuerst anwaltlich beraten, bevor Sie Schriftstücke unterzeichnen, Zahlungen veranlassen oder Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.