Ab dem 3. Dezember 2018 gilt die Geoblocking-Verordnung

Grenzenloses Internet für alle Kunden in der EU

Geoblocking ist für Internetnutzer eine ärgerliche und meistens auch teure Angelegenheit. Trotz der viel gelobten Grenzenlosigkeit im Internet ist schrankenloser E-Commerce in der EU längst keine Selbstverständlichkeit, obwohl die europäischen Richtlinien und Verträge genau dieses grenzüberschreitende Internet vorsehen. Geoblocking verursacht die ungleiche Behandlung von Kunden, die Dienstleistungen und Waren über das Internet beziehen. Die Ursache geht auf den Wohnsitz zurück, wobei der Standort des Kunden über dessen IP-Adresse ermittelt wird.

Die Freude über günstige Angebote ist häufig kurz

Geoblocking bietet Händlern die Möglichkeit, Kunden aus objektiven Gründen von dem Zugriff auf die eigene, nationale Seite auszuschließen und auf die Domain des entsprechenden Landes weiterzuleiten. Mit Geoblocking werden Kunden von bestimmten Angeboten entweder ganz ausgeschlossen oder aber sie müssen diese häufig zu einem höheren Preis erwerben.

Ein Beispiel: Ein Kunde in Deutschland hat auf der Seite eines französischen Onlinehändlers eine Spielekonsole zu einem unschlagbar günstigen Preis entdeckt. Die Freude über das günstige Angebot ist jedoch nur kurz, denn der Kunde stellt fest, dass er automatisch auf die deutsche Version der Seite weitergeleitet wird, wo die Konsole sehr viel teurer oder gar nicht angeboten wird.

Was ändert sich mit der neuen Antidiskriminierungs-Verordnung?

Am 3. Dezember 2018 ist die neue Verordnung VO EU Nr. 218/302 in Kraft getreten. Art. 3 verbietet ungerechtfertigtes Geoblocking und die damit verbundene Ungleichbehandlung von Kunden aufgrund des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit innerhalb der Europäischen Union. Diese Verordnung umfasst nur wenige Artikel, ist jedoch dazu geeignet, den Status Quo der Internetshops in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundlegend zu ändern. Händler sind dazu verpflichtet, Antidiskriminierungsmaßnahmen zu ergreifen und allen Kunden einen gleichartigen Zugang zu den entsprechenden Angeboten zu ermöglichen.

Kunden aus dem EU-Ausland müssen die Waren und Dienstleistungen zu denselben Konditionen kaufen können wie die Kunden aus dem Land, in dem der Händler gewerblich tätig ist. Dieses Prinzip wird als „Shop like a lokal“ bezeichnet. Die Verordnung gilt für Kunden der derzeit noch 28 EU-Mitgliedstaaten und für Länder, die dem europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Liechtenstein, Island) angehören.

Handelsplattformen, die ihren Firmensitz außerhalb der Europäischen Union haben, ihr Angebot jedoch in innerhalb dieses Wirtschaftsraumes anbieten, unterliegen gleichfalls dieser Verordnung. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Händler sein Angebot nur auf ein ganz bestimmtes EU-Land ausrichtet. Der Anwendungsbereich ist auf gewerbliche Anbieter beschränkt.

Diese Verordnung greift jedoch erst auf der zweiten Ebene, denn sie verbietet Händlern nicht, mehrere Shops mit landesspezifischer Ausrichtung und unterschiedlicher Angebotsgestaltung zu unterhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass Kunden innerhalb der Europäischen Union uneingeschränkten Zugang zu den verschiedenen Shops haben und damit alle Angebote zu denselben Konditionen wie nationale Kunden in Anspruch nehmen können.

Für wen gilt diese Verordnung nicht?

Kunden außerhalb der EU profitieren dagegen nicht von dieser Verordnung. Gleiches gilt für Kunden mit EU-Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz jedoch im Nicht-EU-Ausland haben.