50.000 EUR Schadensersatz für Pippi Langstrumpf

Das Landgericht Köln hat als fiktive Lizenzgebühr für die unberechtigte Werbung mit der Figur Pippi Langstrumpf einen Betrag von 50.000 EUR  festgesetzt.

Ein Discounter, der Pippi Langstrumpf Kostüme verkauft und mit dem Bildnis von Pippi Langstrumpf beworben hatte, muss einen Schadensersatz in Höhe von 50.000 EUR zahlen.

Das Landgericht Köln sah in Bewerbung und dem Verkauf der nicht lizensierten Kostüme eine Urheberrechtsverletzung an der Figur Pippi Langstrumpf. Der fiktiven literarischen Figur “Pippi Langstrumpf” komme auch außerhalb der Geschichten selbständiger urheberrechtlicher Schutz zu. Sie sei als literarische Gestalt schon aus sich heraus derart unverwechselbar und auch einzigartig und könne daher im Übrigen auch losgelöst von ihrer charakterlichen Darstellung Urheberrechtsschutz genießen.

Das heißt, die Übernahme äußerlicher Merkmale wie der roten Haare, der Sommersprossen oder der wild gewürfelten Kleidung reiche aus, um eine Verletzung zu bejahen.

Landgericht Köln, Urteil vom 10.08.2011, AZ: 28 O 117/11 (nicht rechtskräftig, Berufung ist eingelegt)