FragdenStaat.de darf Glyphosat-Gutachten nicht veröffentlichen

Das Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat ist ein kontrovers diskutiertes Thema. Die Befürworter vertreten die Ansicht, es sei nicht krebserregend und gesundheitsschädlich, während die Gegner vehement die gegenteilige Meinung anführen. In der Zwischenzeit wurden so einige Gutachten erstellt, mal von der einen, mal von der anderen Seite. Auch hier kommen beide Lager zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Ein derartiges Gutachten ist Gegenstand eines Gerichtsprozesses vor dem Landgericht Köln. Das streitgegenständliche Gutachten wurde durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) erstellt. Das Informationsfreiheitsportal FragdenStaat.de hatte dieses Gutachten auf seiner Internetplattform veröffentlicht. Die Autoren des Gutachtens gingen auf dem Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Plattformbetreiber vor, um die Veröffentlichung des Dokumentes zu untersagen. Die Richter gaben dem Antragsteller Recht und untersagen dem Antraggegner die weitere Veröffentlichung unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Der Leiter von FragdenStaat.de sieht in dieser Entscheidung einen Angriff auf die Pressefreiheit und kündigt Widerspruch gegen das Urteil an. Gleichzeitig hat die Plattform Klage beim Landgericht Berlin eingereicht. Klagegegner ist die Bundesregierung. Als Kläger will FragdenStaat.de eine Feststellung dahingehend erreichen, dass die Veröffentlichung staatlicher Dokumente grundsätzlich rechtmäßig ist. Das streitgegenständliche Gutachten werten die Plattformbetreiber deshalb als staatliches Dokument, da dieses im Auftrag der Bundesregierung erstellt wurde.

Als Grund für das Verbot führen die Richter an, die Schrankenregelungen des Urheberrechtes würden in diesem Fall nicht greifen. Grundsätzlich ergebe sich aus dem Urheberrecht ein Eigentumsrecht des Urhebers. Dieser alleine bestimme über die Nutzung und Veröffentlichung seiner Werke und genieße daher einen hohen Schutz durch das Urheberrecht. Gleichzeitig ergebe sich jedoch eine sogenannte Sozialpflichtigkeit des Urhebers, die dieses Eigentumsrecht zum Wohle der Allgemeinheit einschränken könne.

Voraussetzungen soll die Allgemeinheit einen leichteren Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken bekommen. Im Zweifelsfall seien diese Einschränkungen jedoch zugunsten der Urheber auszulegen.

In diese Kategorie die Berichterstattung gemäß § 50 UrhG. Genau auf diese Konstellation hatten die Betreiber von FragdenStaat.de jedoch abgestellt. Die Internationale Agentur für Krebsforschung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hatte einen Bericht zu dem Unkrautvernichtungsmittel veröffentlicht. Daraufhin erfolgte die diesem Gerichtsprozess zugrundeliegende Stellungnahme des BfR. Diese Stellungnahme sei urheberrechtlich geschützt und dürfe daher nicht ohne weiteres durch FragdenStaat.de veröffentlicht werden. Die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts greifen nach Meinung der Richter nicht, da eine tagesaktuelle Berichterstattung nicht vorliege. Die weiteren Schrankenvoraussetzungen des Urheberrechts fänden genauso wenig Anwendung.